Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Art. 17 32004R0883, Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
Art. 17 32004R0883
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)Text von Bedeutung für den EWR
EU-Recht
KAPITEL 1 – Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft → Abschnitt 1 – Versicherte und ihre Familienangehörigen mit Ausnahme von Rentnern und deren Familienangehörigen
Art. 17 32004R0883 – Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
Ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, erhalten in dem Wohnmitgliedstaat Sachleistungen, die vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob sie nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.
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