Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 53 EStG (weggefallen)
§ 53 EStG
Einkommensteuergesetz (EStG)
Bundesrecht
IX. – Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
§ 53 EStG
(weggefallen) (1)
§ 53 EStG aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679); erstmals anzuwenden ab dem Inkrafttreten am 23 Juli 2016 - siehe Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016