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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Anlage 1a EStG, Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
Anlage 1a EStG
Einkommensteuergesetz (EStG)
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 1a EStG – Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
Für ein Wirtschaftsjahr betragen
- 1.
der Grundbetrag und die Zuschläge für Tierzucht und Tierhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Absatz 4):
Gewinn pro Hektar selbst bewirtschafteter Fläche 350 EUR bei Tierbeständen für die ersten 25 Vieheinheiten 0 EUR/Vieheinheit bei Tierbeständen für alle weiteren Vieheinheiten 300 EUR/Vieheinheit Angefangene Hektar und Vieheinheiten sind anteilig zu berücksichtigen.
- 2.
die Grenzen und Gewinne der Sondernutzungen (§ 13a Absatz 6):
Nutzung Grenze Grenze 1 2 3 Weinbauliche Nutzung 0,66 ha 0,16 ha Nutzungsteil Obstbau 1,37 ha 0,34 ha Nutzungsteil Gemüsebau
Freilandgemüse
Unterglas Gemüse
0,67 ha
0,06 ha
0,17 ha
0,015 haNutzungsteil Blumen/Zierpflanzenbau
Freiland Zierpflanzen
Unterglas Zierpflanzen
0,23 ha
0,04 ha
0,05 ha
0,01 haNutzungsteil Baumschulen 0,15 ha 0,04 ha Sondernutzung Spargel 0,42 ha 0,1 ha Sondernutzung Hopfen 0,78 ha 0,19 ha Binnenfischerei 2 000 kg
Jahresfang500 kg
JahresfangTeichwirtschaft 1,6 ha 0,4 ha Fischzucht 0,2 ha 0,05 ha Imkerei 70 Völker 30 Völker Wanderschäfereien 120 Mutterschafe 30 Mutterschafe Weihnachtsbaumkulturen 0,4 ha 0,1 ha - 3.
in den Fällen des § 13a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 die Betriebsausgaben 60 Prozent der Betriebseinnahmen.
Zu Anlage 1a: Eingefügt durch G vom 22. 12. 2014 (BGBl I S. 2417).