Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 61c SGB XII, Pflegegrade bei Kindern
§ 61c SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht
Siebtes Kapitel – Hilfe zur Pflege
§ 61c SGB XII – Pflegegrade bei Kindern
Eingefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3191).
(1) Bei pflegebedürftigen Kindern, die 18 Monate oder älter sind, ist für die Einordnung in einen Pflegegrad nach § 61b der gesundheitlich bedingte Grad der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten im Verhältnis zu altersentsprechend entwickelten Kindern maßgebend.
(2) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten sind in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:
- 1.
Pflegegrad 2: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte,
- 2.
Pflegegrad 3: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte,
- 3.
Pflegegrad 4: ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte,
- 4.
Pflegegrad 5: ab 70 bis 100 Gesamtpunkte.