Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 121 SGB XII, Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
§ 121 SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht
Fünfzehntes Kapitel – Statistik → Erster Abschnitt – Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
§ 121 SGB XII – Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel
Zur Beurteilung der Auswirkungen des Dritten und Fünften bis Neunten Kapitels und zu deren Fortentwicklung werden Erhebungen über
- 1.
die Leistungsberechtigten, denen
- a)
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40),
- b)
Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel (§§ 47 bis 52),
- c)
(weggefallen)
- d)
Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66),
- e)
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem Achten Kapitel (§§ 67 bis 69) und
- f)
Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem Neunten Kapitel (§§ 70 bis 74)
geleistet wird,
- 2.
die Einnahmen und Ausgaben der Träger der Sozialhilfe nach dem Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel
als Bundesstatistik durchgeführt.
Neugefasst durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2670). Überschrift neugefasst und Satzteil vor Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl I S. 2783). Nummer 1 Buchstabe b gestrichen durch G vom 20. 12. 2012 (a. a. O.); bisherige Buchstaben c bis g wurden Buchstaben b bis f. Nummer 1 Buchstabe c gestrichen durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234). Nummer 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2012 (a. a. O.).