Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 10 SGB XII, Leistungsformen
§ 10 SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht
Zweites Kapitel – Leistungen der Sozialhilfe → Erster Abschnitt – Grundsätze der Leistungen
§ 10 SGB XII – Leistungsformen
Überschrift neugefasst durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).
(1) Die Leistungen werden erbracht in Form von
- 1.
Dienstleistungen,
- 2.
Geldleistungen und
- 3.
Sachleistungen.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).
(2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Beratung und Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten.
(3) Geldleistungen haben Vorrang vor Gutscheinen oder Sachleistungen, soweit dieses Buch nicht etwas anderes bestimmt oder mit Gutscheinen oder Sachleistungen das Ziel der Sozialhilfe erheblich besser oder wirtschaftlicher erreicht werden kann oder die Leistungsberechtigten es wünschen.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).