Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 105 SGB XII, Kostenersatz bei Doppelleistungen
§ 105 SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht
Dreizehntes Kapitel – Kosten → Erster Abschnitt – Kostenersatz
§ 105 SGB XII – Kostenersatz bei Doppelleistungen
Überschrift geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).
Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet.
Absatz 2, Satz 1 geändert durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818) und 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453), Satz 2 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2670), gestrichen durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824); der bisherige Absatz 1 wurde Wortlaut des § 105.