Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 47 SGB XII, Vorbeugende Gesundheitshilfe
§ 47 SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht
Fünftes Kapitel – Hilfen zur Gesundheit
§ 47 SGB XII – Vorbeugende Gesundheitshilfe
1Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden die medizinischen Vorsorgeleistungen und Untersuchungen erbracht. 2Andere Leistungen werden nur erbracht, wenn ohne diese nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden einzutreten droht.