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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 15 SGB XII, Vorbeugende und nachgehende Leistungen
§ 15 SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht
Zweites Kapitel – Leistungen der Sozialhilfe → Erster Abschnitt – Grundsätze der Leistungen
§ 15 SGB XII – Vorbeugende und nachgehende Leistungen
(1) 1Die Sozialhilfe soll vorbeugend geleistet werden, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. 2 § 47 ist vorrangig anzuwenden.
(2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer Notlage geleistet werden, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern.
Absatz 2 Satz 2 gestrichen durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234); der bisherige Satz 1 wurde Wortlaut des Absatz 2.