Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
§ 64 SGB II, Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden
§ 64 SGB II
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Bundesrecht
Kapitel 10 – Bekämpfung von Leistungsmissbrauch
§ 64 SGB II – Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Überschrift geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).
(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend.
(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen
- 1.
des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger,
- 2.
des § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7
- a)
die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger sowie
- b)
die Behörden der Zollverwaltung
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
Absatz 2 Nummer 2 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).
(3) Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden zusammen.
Absatz 3 eingefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824); der bisherige Absatz 3 wurde Absatz 4. Geändert durch G vom 11. 7. 2019 (BGBl I S. 1066).
(4) 1Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen in die Bundeskasse. 2 § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend. 3Die Bundeskasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. 4Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.