Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 4a BEEG, Berechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus
§ 4a BEEG
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Elterngeld
§ 4a BEEG – Berechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus
(1) Basiselterngeld wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ermittelt.
(2) 1Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt. 2Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat. 3Für die Berechnung des Elterngeldes Plus halbieren sich:
- 1.
der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Absatz 4 Satz 1,
- 2.
der Mindestbetrag des Geschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 Satz 1,
- 3.
der Mehrlingszuschlag nach § 2a Absatz 4 sowie
- 4.
die von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge nach § 3 Absatz 2.
Zu § 4a: Neugefasst durch G vom 15. 2. 2021 (BGBl I S. 239).