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BAG, 06.04.2006 - 8 AZR 341/05 - Zurückweisung der Revision des Klägers im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG)
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.04.2006, Az.: 8 AZR 341/05
Betriebsübergang: Neue Organisation bedeutet keine Fortführung
Ein Betriebsübergang liegt nur dann vor, wenn die „im Wesentlichen unveränderte Fortführung einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität“ gegeben ist. Eine Bistro-Stewardess, die bei einem Catering-Unternehmen angestellt war, das als Franchisenehmer für die Deutsche Bahn in 16 Zügen auf einer Strecke (Düsseldorf — Weimar) die Bistrobewirtschaftung abgewickelt hatte, kann keine Weiterbeschäftigung im Rahmen eines Betriebsübergangs verlangen, wenn die Deutsche Bahn die Restaurants fortan selbst betreibt. Der Betrieb der Bistros ist von der Bahn vollständig in die eigene Organisation eingegliedert worden.
Quelle: Wolfgang Büser
Zurückweisung der Revision des Klägers im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG)
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Kassel - 27.05.2003 - AZ: 4 Ca 478/02
LAG Hessen - 18.03.2005 - AZ: 12 Sa 1011 /03
BAG, 06.04.2006 - 8 AZR 341/05
Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck,
den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wittek,
die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie
den ehrenamtlichen Richter Dr. Haible und
die ehrenamtliche Richterin Wankel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. März 2005 - 12 Sa 1011/03 -wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision einschließlich der Kosten der Streithelferin zu tragen.
Gründe
1
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gem. § 313a ZPO abgesehen.
Hauck
Dr. Wittek
Laux
Dr. Haible
Wankel
Von Rechts wegen
Verkündet am 6. April 2006
Parallelverfahren:
BAG - 06.04.2006 - AZ: 8 AZR 249/04
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