Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 50 SCEBG, Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
§ 50 SCEBG
Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft (SCE-Beteiligungsgesetz - SCEBG)
Bundesrecht
Teil 5 – Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussbestimmung
§ 50 SCEBG – Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
1Bis zum Ablauf des 7. April 2023 können im Rahmen der Unterrichtung und Anhörung die Teilnahme an Sitzungen eines SCE-Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 sowie die Beschlussfassung auch mittels Videound Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
Zu § 50: Eingefügt durch G vom 10. 12. 2021 (BGBl I S. 5162); geändert durch G vom 16. 9. 2022 (BGBl I S. 1454) (17. 9. 2022).