Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 22 SCEBG, Voraussetzung
§ 22 SCEBG
Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer Europäischen Genossenschaft (SCE-Beteiligungsgesetz - SCEBG)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes → Unterabschnitt 1 – Bildung und Geschäftsführung
§ 22 SCEBG – Voraussetzung
(1) Die §§ 23 bis 33 über den SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Europäischen Genossenschaft Anwendung, wenn
- 1.die Parteien dies vereinbaren oder
- 2.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des § 18 Abs. 3.