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BAG, 30.05.2006 - 1 AZR 90/05 - Anspruch auf Nachteilsausgleich bei Betriebsstilllegung; Begründung von Ansprüchen auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) durch betriebsverfassungswidriges Verhalten des Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit als Neumasseverbindlichkeiten i.S.v. § 209 Abs 1 Nr 2 Insolvenzordnung (InsO); Beginn mit der Durchführung einer beabsichtigten Betriebsstilllegung durch die widerrufliche Freistellung der Arbeitnehmer; Frage der Unzulässigkeit der Leistungsklage wegen des Vollstreckungsverbots nach § 210 InsO für sog. Altmasseverbindlichkeiten; Möglichkeit der Verfolgung von Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO im Wege der Leistungsklage; Ansprüche auf Nachteilsausgleich als Verbindlichkeiten "aus" einem Dauerschuldverhältnis; Durchführung einer Betriebsänderung erst nach Abschluss des Interessenausgleichs; Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit als Betriebsänderung in Form der Stilllegung
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.05.2006, Az.: 1 AZR 90/05
Abfindung: Ein Betrieb wird (noch) nicht per Entschluss stillgelegt
Ein Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber eine Abfindung verlangen, wenn der seinen Betrieb oder einen Betriebsteil stillgelegt hat, ohne zuvor mit dem Betriebsrat einen „Interessenausgleich“ versucht zu haben (der z.B. einen Sozialplan vorsehen kann). Der Anspruch entsteht, „sobald der Unternehmer mit der Durchführung der Betriebsänderung ‘begonnen‘ hat“, ohne den Betriebsrat eingeschaltet zu haben. Ein solcher „Beginn“ liegt jedoch noch nicht vor, wenn sich der Unternehmer zwar „entschließt“, seinen Betrieb aufzugeben, mit der „Durchführung“ aber noch nicht begonnen hat. Auch die Freistellung eines Großteils der Belegschaft bedeutet nicht, dass mit der Betriebsstilllegung bereits „begonnen“ wurde, selbst eine Vergabe des Versteigerungstermins nicht. (Hier hatte ein freigestellter Arbeitnehmer auf Zahlung geklagt, der im später abgeschlossenen Sozialplan nicht berücksichtigt wurde. Er war der Meinung, mit seiner Freistellung hätte der Arbeitgeber schon angefangen, seinen Betrieb stillzulegen. Das BAG verneinte dies.)
Quelle: Wolfgang Büser
Anspruch auf Nachteilsausgleich bei Betriebsstilllegung; Begründung von Ansprüchen auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) durch betriebsverfassungswidriges Verhalten des Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit als Neumasseverbindlichkeiten i.S.v. § 209 Abs 1 Nr 2 Insolvenzordnung (InsO); Beginn mit der Durchführung einer beabsichtigten Betriebsstilllegung durch die widerrufliche Freistellung der Arbeitnehmer; Frage der Unzulässigkeit der Leistungsklage wegen des Vollstreckungsverbots nach § 210 InsO für sog. Altmasseverbindlichkeiten; Möglichkeit der Verfolgung von Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO im Wege der Leistungsklage; Ansprüche auf Nachteilsausgleich als Verbindlichkeiten "aus" einem Dauerschuldverhältnis; Durchführung einer Betriebsänderung erst nach Abschluss des Interessenausgleichs; Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit als Betriebsänderung in Form der Stilllegung
Rechtsgrundlagen:
Hinweis:
Parallelentscheidung ohne Langtextwiedergabe zum Urteil des Gerichts vom 30.05.2006, 1 AZR 25/05.
BAG, 30.05.2006 - 1 AZR 90/05
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