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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 538/04 - Aufhebung des der Berufung stattgebenden Landesarbeitsgerichtsurteils in der Revisionsinstanz
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.12.2005, Az.: 4 AZR 538/04
Eine Bezugnahme kann Gleichstellung bedeuten
Enthält der Arbeitsvertrag einer (nicht tarifgebundenen) Angestellten eine Formulierung (die der — tarifgebundene — Arbeitgeber eingesetzt hat), mit der „auf die für das Arbeitsverhältnis einschlägigen Tarifverträge Bezug genommen“ wird, so ist darin eine Gleichstellungsabrede zu sehen. Eine solche Klausel bleibt auch gültig, wenn der Betrieb, in dem die Beschäftigte arbeitet, von einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber übernommen wird (was hier zur Folge hatte, dass die Mitarbeiterin weiterhin „wie eine Tarifgebundene“ zu behandeln war).
Quelle: Wolfgang Büser
Aufhebung des der Berufung stattgebenden Landesarbeitsgerichtsurteils in der Revisionsinstanz
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Osnabrück - 28.01.2004 - AZ: 4 Ca 594/03
LAG Niedersachsen - 27.08.2004 - AZ: 16 Sa 504/04
LAG Niedersachsen - 27.08.2004 - AZ: 16 Sa 504/04
Rechtsgrundlage:
§ 313a Abs. 1 ZPO
Fundstelle:
NZA 2005, VII Heft 24 (Kurzinformation)
BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 538/04
Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Bepler,
die Richter am Bundesarbeitsgericht Bott und Dr. Wolter sowie
die ehrenamtliche Richterin Pfeil und
den ehrenamtlichen Richter Rupprecht
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 27. August 2004 - 16 Sa 504/04 - aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 28. Januar 2004 - 4 Ca 594/03 - stattgegeben hat.
Die Berufung des Klägers wird insgesamt zurückgewiesen.
- 2.
Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestandes und der Entscheidungsgründe
1
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen, weil die Parteien darauf verzichtet haben.
Bepler
Bott
Wolter
Pfeil
Rupprecht
Von Rechts wegen
Verkündet am 14. Dezember 2005.
Parallelsache:
BAG - 14.12.2005 - 4 AZR 536/04
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