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BAG, 11.01.2006 - 5 AZR 97/05 - Anspruch auf Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen; Anwendbarkeit des Tarifvertrags für das Tankstellen- und Garagengewerbe; Voraussetzungen für die Anrufung des großen Senats
Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.01.2006, Az.: 5 AZR 97/05
Für Nachtarbeit an Sonn- und Feiertagsarbeit gibt's keine Zuschläge
Ein Schichtarbeiter (hier ein Tankwart an einer Autobahnraststätte) kann von seinem Arbeitgeber keine Gehaltszuschläge für die Nachtarbeit an Sonn- und Feiertagen verlangen, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ihm steht allerdings eine angemessene Zahl an bezahlten Ersatzruhetagen zu. Das Gesetz sieht nur dann Zuschläge vor (ebenfalls „in angemessener Höhe“), wenn Nachtarbeit geleistet wird.
Quelle: Wolfgang Büser
Anspruch auf Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen; Anwendbarkeit des Tarifvertrags für das Tankstellen- und Garagengewerbe; Voraussetzungen für die Anrufung des großen Senats
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Naumburg - 29.10.2003 - AZ: 7 Ca 3912/02
LAG Sachsen-Anhalt - 06.10.2004 - 3 Sa 749/03
Fundstellen:
AiB 2011, 769
ArbRB 2006, 33 (Pressemitteilung)
AuR 2006, 65 (Kurzinformation)
AUR 2006, 65 (Kurzinformation)
BB 2006, 783-784 (Volltext mit amtl. LS)
DB 2006, XXII Heft 3 (Pressemitteilung)
DB 2006, 844 (amtl. Leitsatz)
EzA-SD 2/2006, 3 (Pressemitteilung)
EzA-SD 5/2006, 7
FA 2006, 90 (Pressemitteilung)
GmbHR 2006, R 76-R 77 (Pressemitteilung)
GmbH-Report 2006, R 76-R 77 (Pressemitteilung)
JuS 2006, XVI Heft 3 (Pressemitteilung)
NJ 2006, V Heft 2 (Pressemitteilung)
NJ 2006, 335 (red. Leitsatz)
NJW 2006, 1229 (Volltext mit amtl. LS)
NJW 2006, XII Heft 16 (Kurzinformation)
NWB 2006, 238 (Kurzinformation)
NZA 2006, 372-373 (Volltext mit amtl. LS)
PayRoll 2006, 37
schnellbrief 2006, 8 (Pressemitteilung)
sis 2006, 421
SJ 2006, 41
ZBVR online 2006, 15 (amtl. Leitsatz)
ZfA 2008, 124 (Kurzinformation)
ZfPR online 2006, 12 (amtl. Leitsatz)
ZTR 2006, 278 (Volltext mit amtl. LS)
BAG, 11.01.2006 - 5 AZR 97/05
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Müller-Glöge,
die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch und Dr. Linck sowie
die ehrenamtlichen Richter Bull und Mandrossa
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 6. Oktober 2004 - 3 Sa 749/03 - wird zurückgewiesen.
- 2.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1
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Die Parteien streiten über Sonn- und Feiertagszuschläge.
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Der Kläger war beim Beklagten seit 1991 als Tankwart zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 1.380,00 Euro beschäftigt. Er war im Schichtdienst tätig und leistete auch Sonn- und Feiertagsarbeit. Das Arbeitsverhältnis ist zwischenzeitlich beendet.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde ihm für Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 11 Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 5 ArbZG Zuschläge.
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Der Kläger hat, soweit in der Revision noch von Interesse, beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.126,38 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins in bestimmter Staffelung zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers bezüglich der noch in Streit stehenden Sonn- und Feiertagszuschläge zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Zahlungsansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen.
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I.
Der Kläger hat keinen vertraglichen Anspruch auf die begehrten Zuschläge. Der Kläger kann auch nicht nach dem Tarifvertrag für das Tankstellen- und Garagengewerbe Sonn- und Feiertagszuschläge verlangen. Der Tarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) ist der Beklagte nicht tarifgebunden.
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1.
Nach § 11 Abs. 2 ArbZG gelten für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen die §§ 3 bis 8 ArbZG entsprechend. § 11 Abs. 2 ArbZG enthält eine Rechtsgrundverweisung.
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a)
Nach der Gesetzessystematik kommen die §§ 3 bis 8 ArbZG nur bei einer Beschäftigung an Werktagen unmittelbar zur Anwendung. Diese Vorschriften stehen im Zweiten Abschnitt des Arbeitszeitgesetzes. Dort sind die werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten geregelt. § 11 ArbZG steht demgegenüber im Dritten Abschnitt "Sonn- und Feiertagsruhe". Soweit nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig ist, verweist § 11 Abs. 2 ArbZG bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen auf die §§ 3 bis 8 ArbZG. Erst dadurch wird die Geltung dieser Arbeitsschutzbestimmungen bei Sonn- und Feiertagsarbeit bewirkt (vgl. Baeck/Deutsch ArbZG 2. Aufl. § 11 Rn. 12; Neumann/Biebl ArbZG 14. Aufl. § 11 ArbZG Rn. 5; Schliemann in Schliemann/Meyer Arbeitszeitrecht 2. Aufl. Rn. 687 f.; Anzinger/Koberski ArbZG 2. Aufl. § 11 Rn. 19; Buschmann/Ulber ArbZG 4. Aufl. § 11 Rn. 5). Auch bei Sonn- und Feiertagsarbeit gelten ua. der Acht-Stunden-Tag (§ 3 ArbZG) und die Mindestruhezeiten (§ 5 ArbZG).
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b)
Die in § 11 Abs. 2 ArbZG enthaltene Verweisung auf § 6 Abs. 5 ArbZG hat zur Folge, dass ein Arbeitnehmer, der an Sonn- und Feiertagen Nachtarbeit leistet, wegen dieser Nachtarbeit Anspruch auf eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Arbeitsentgelt hat (Baeck/Deutsch a.a.O. § 11 Rn. 14; Neumann/Biebl a.a.O.). Durch die Verweisung in § 11 Abs. 2 ArbZG entsteht jedoch kein Anspruch auf einen gesetzlichen Sonn- und Feiertagszuschlag. Vielmehr hat der Arbeitnehmer bei Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 11 Abs. 3 ArbZG einen Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Hierdurch soll aus Gründen des Arbeitsschutzes ein Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit erfolgen (BT-Drucks. 12/5888 S. 30). Demgegenüber bezweckt § 11 Abs. 2 ArbZG, aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer die §§ 3 bis 8 ArbZG auch auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen anzuwenden (BT-Drucks. 12/5888 S. 29). Der systematische Zusammenhang und die unterschiedlichen Zwecke der Absätze 2 und 3 des § 11 ArbZG schließen die Annahme eines in § 11 Abs. 2 ArbZG geregelten gesetzlichen Zuschlags für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen aus.
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2.
Eine Anrufung des Großen Senats nach § 45 Abs. 2 ArbGG ist nicht veranlasst.
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Der Senat weicht nicht entscheidungserheblich von dem vom Kläger angezogenen Urteil des Sechsten Senats vom 27. Januar 2000 (- 6 AZR 471/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 33 = EzA TVG § 4 Rundfunk Nr. 22)ab. Der Kläger jenes Verfahrens hatte seine im Ergebnis abgewiesene Klage nicht auf gesetzliche Sonn- und Feiertagszuschläge gestützt (27. Januar 2000 - 6 AZR 471/98 - a.a.O., zu II 1 d der Gründe). Ob dem Urteil, wie der Kläger meint, entnommen werden kann, aus § 11 Abs. 2 ArbZG ergebe sich ein gesetzlicher Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge, bedarf deshalb keiner Erörterung.
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III.
Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Müller-Glöge
Mikosch
Linck
Bull
Mandrossa
Von Rechts wegen!
Verkündet am 11. Januar 2006
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