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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Ausländische Arbeitnehmer - Aufenthaltstitel
Ausländische Arbeitnehmer - Aufenthaltstitel
Inhaltsübersicht
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Information
1. Allgemeines
Der Aufenthalt und die Einreise ausländischer Arbeitnehmer sind nur dann rechtmäßig, wenn die maßgeblichen AufenthG-Bestimmungen erfüllt sind. Die illegale Einreise und der illegale Aufenthalt sind unter Strafandrohung verboten. Das AufenthG sieht bei rechtswidrigem Aufenthalt eine Abschiebung vor (s. dazu Ausländische Arbeitnehmer - Abschiebung). Wer als Nicht-EU/EWR-Ausländer (s. dazu das Stichwort Ausländische Arbeitnehmer - EU-Bürger) legal in die Bundesrepublik einreisen und sich hier aufhalten will, braucht dafür einen Aufenthaltstitel.
Praxistipp:
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt u.a. voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Das ist in der Regel der Fall, "wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann", § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.
Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben (= selbstständige Tätigkeit, abhängige Beschäftigung i.S. des § 7 SGB IVsowie die Tätigkeit als Beamter, § 2 Abs. 2 AufenthG), es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot - so sieht es § 4a Abs. 1 AufenthG vor. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob sie Beschränkungen unterliegt (§ 4a Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Zudem, so § 4a Abs. 3 Satz 2 AufenthG, müssen Beschränkungen seitens der Bundesagentur für Arbeit für die Ausübung der Beschäftigung in den Aufenthaltstitel übernommen werden. Für Saisonbeschäftigungen gilt § 4a Abs. 4 AufenthG.
2. Grundsatz, § 4 Abs. 1 AufenthG
Ausländer benötigen für
die Einreise und
den Aufenthalt
im Bundesgebiet grundsätzlich einen Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
Praxistipp:
Wer einen ausländischen Arbeitnehmer beschäftigen möchte, sollte sich gleich den Aufenthaltstitel und den Pass vorlegen lassen. Um für Prüfungen der Behörden gerüstet zu sein, ist es sinnvoll, die Papiere zu fotokopieren und die Kopien in die Personalakte zu heften. In jedem Fall empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Agentur für Arbeit und der zuständigen Ausländerbehörde. Beide helfen frühzeitig, spätere Probleme - vor allem die Gefahr einer illegalen Beschäftigung - zu vermeiden.
Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG: Abweichende Regelung durch
EU-Recht oder
Rechtsverordnung
oder Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei vom 12.09.1963.
Der Aufenthaltstitel wird als
Visum i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 3 AufenthG),
Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG, s. dazu das Stichwort Ausländische Arbeitnehmer - Aufenthaltserlaubnis),
Blaue Karte EU (§ 18b Abs. 2 AufenthG - s. dazu das Stichwort Ausländische Arbeitnehmer - Blaue Karte EU),
ICT-Karte (§ 19 AufenthG),
Mobiler-ICT-Karte, (§ 19b AufenthG)
Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG, s. dazu das Stichwort Ausländische Arbeitnehmer - Niederlassung) oder
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG)
erteilt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 AufenthG). Die Rechtsvorschriften, die für die Aufenthaltserlaubnis gelten, werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt - vorausgesetzt, Gesetz und Rechtsverordnung bestimmen nichts anderes (§ 4 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels sind in § 5 AufenthG niedergelegt. Unionsbürger brauchen für die Einreise kein Visum und für den Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel (§ 2 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU, s. dazu das Stichwort Ausländische Arbeitnehmer - EU-Bürger).
3. Erwerbsberechtigung, § 4 Abs. 2 AufenthG
Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen eine Erwerbstätigkeit (s. dazu § 2 Abs. 2 AufenthG) ausüben - es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot (§ 4a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Erwerbstätigkeit kann durch Gesetz beschränkt sein (§ 4a Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Die Ausübung einer
über das Verbot oder
die Beschränkung hinausgehenden Erwerbstätigkeit
bedarf der Erlaubnis (§ 4a Abs. 1 Satz 3 AufenthG).
Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist und ob sie Beschränkungen unterliegt (§ 4a Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
Praxistipp:
Erwerbstätigkeit i.S.d. AufenthG ist nach § 2 Abs. 2 AufenthG "die selbstständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter." Es ist also zu differenzieren: Erlaubt der Aufenthaltstitel "Erwerbstätigkeit", darf der Ausländer sowohl selbstständig als auch in einem Arbeitsverhältnis oder als Beamter tätig sein. Erlaubt der Aufenthaltstitel nur die "Beschäftigung", darf keine selbstständige Tätigkeit und auch keine Tätigkeit als Beamter ausgeübt werden.
Wurde ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Ausübung eine bestimmten Beschäftigung erteilt, ist
die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit verboten,
solange und soweit die zuständige Behörde die Ausübung der anderen Erwerbstätigkeit nicht erlaubt (§ 4a Abs. 3 Satz 4 AufenthG).
Beschränkungen seitens der Bundesagentur für Arbeit für die Ausübung der Beschäftigung sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen (§ 4a Abs. 3 Satz 2 AufenthG).l
4. Einschränkungen, § 4a Abs. 4 und 5 AufenthG
Ausländer
dürfen nur dann eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn es ihr Aufenthaltstitel erlaubt (§ 4a Abs. 1 Satz 1 AufenthG);
dürfen nur dann beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie einen Aufenthaltstitel besitzen und kein diesbezügliches Verbot oder keine diesbezügliche Beschränkung besteht (§ 4a Abs.5 Satz 1 AufenthG).
Ausländer, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen
eine Saisonbeschäftigung nur ausüben, wenn sie eine Arbeitserlaubnis zum Zweck des Saisonbeschäftigung besitzen, sowie
eine andere Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn sie auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung
ohne Aufenthaltstitel hierzu berechtigt sind oder ihnen die Ausübung durch die zuständige Behörde erlaubt wurde (§ 4a Abs. 4 AufenthG).
Praxistipp:
Die Rechtslage ist oft unübersichtlich. Das Sicherste ist es, sich vor Abschluss eines Arbeitsvertrags mit der zuständigen Ausländerbehörde in Verbindung zu setzen. Dort kann abgeklärt werden, welchen Status der Bewerber hat und ob er einen Aufenthaltstitel mit Arbeitsgenehmigung braucht. Da die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer empfindliche Bußgelder mit sich bringt, ist dies der für alle Beteiligten empfehlenswerte Weg.
Wer in der Bundesrepublik einen Ausländer beschäftigt, muss
prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 4a Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2 AufenthG vorliegen,
für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels, der Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren und
der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis mitteilen, dass die Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 4 erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde (§ 4a Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AufenthG).
§ 4a Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 AufenthG gilt auch für diejenigen, die einen Ausländer mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragen, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt (§ 4a Abs. 5 Satz 4 AufenthG).
5. Rechtsprechungs-ABC
An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema Aufenthaltstitel für ausländische Arbeitnehmer in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet vorgestellt:
5.1 Ehegatte
Ein eigenes Aufenthaltsrecht des Ehegatten kann bei einer Trennung vor Ablauf von zwei Jahren nicht auf Verfolgungsgefahren im Herkunftsland gestützt werden, die in keinem Zusammenhang mit der Ehe und deren Auflösung stehen. Der geschiedene Ehegatte muss derartige nicht ehebezogene Verfolgungsgefahren im Rahmen eines Asylverfahrens bei dem dafür zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geltend machen. Dadurch kann er unter anderem versuchen, gegebenenfalls nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu bekommen (BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 11.08).
Siehe auch
Arbeitnehmer-EntsendegesetzAusländische Arbeitnehmer - AbschiebungAusländische Arbeitnehmer - AllgemeinesAusländische Arbeitnehmer - ArbeitsbedingungenAusländische Arbeitnehmer - AufenthaltserlaubnisAusländische Arbeitnehmer - BeschäftigungsverbotAusländische Arbeitnehmer - EU-BürgerAusländische Arbeitnehmer - MitbestimmungAusländische Arbeitnehmer - Niederlassung