Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Ausland - DVKA
Ausland - DVKA
Kurzinfo
Die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland) war bis 30.06.2008 als eigenständige Organisation für die gesetzlichen Krankenkassen tätig. Seit dem 01.07.2008 ist die DVKA Teil des GKV-Spitzenverbandes (§ 219a SGB V). Sie nimmt dort unverändert ihre Aufgaben als Bindeglied zwischen den deutschen gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen und den ausländischen Trägern in anderen EU-/EWR-Staaten sowie den Staaten, mit denen Deutschland durch ein bilaterales Abkommen über Soziale Sicherheit verbunden ist, wahr. Außerdem ist die DVKA seit dem 01.05.2010 die bezeichnete Stelle für die Festlegung des anzuwendenden Rechts bei gewöhnlich in mehreren EU-Staaten beschäftigten Personen, wenn diese in Deutschland wohnen und auch hier einen Teil ihrer Erwerbstätigkeit ausüben. Seit dem 25.10.2013 ist beim GKV-Spitzenverband, DVKA außerdem nach § 219d SGB V die Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung angesiedelt.
Information
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.Aufgaben der DVKA (jetzt: GKV-Spitzenverband, DVKA)
- 2.1
- 2.2
- 2.3
- 2.4
- 2.5
- 2.6
- 2.7
- 2.8
1. Allgemeines
Die DVKA (gegründet 1950 als Abteilung des Bundesverbandes der allgemeinen Ortskrankenkassen) hatte von Beginn an u.a. die zentrale Aufgabe, die Umsetzung der bilateralen und später auch der europäischen Regelungen zur sozialen Sicherheit zu koordinieren.
Die Aufgaben der DVKA wurden kontinuierlich erweitert. Im Jahre 2000 wurde die DVKA rechtlich selbstständig. Sie kooperiert inzwischen mit Verbindungsstellen und anderen internationalen Organisationen in über 40 Staaten und gibt kontinuierlich der aktuellen Rechtslage angepasste Umsetzungsempfehlungen zur Koordination der Ansprüche auf dem Gebiet der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie des anzuwendenden Versicherungsrechts in grenzüberschreitenden Fragen heraus.
2. Aufgaben der DVKA (jetzt: GKV-Spitzenverband, DVKA)
2.1 Aufklärung, Beratung und Auskunft
Der GKV-Spitzenverband, DVKA berät
die deutschen Krankenkassen,
deren Verbände,
andere Sozialversicherungsträger,
Versicherte und
Arbeitgeber
z.B. in krankenversicherungsrechtlichen Fragen
über die im über- und zwischenstaatlichen Bereich geltenden Regelungen, Vordrucke usw., die u.a. bei einem Urlaubsaufenthalt, einer Wohnortverlegung, einer Beschäftigungsaufnahme, einer selbstständigen Tätigkeit oder bei Arbeitssuche im Ausland erforderlich sind,
im Zusammenhang mit einer Beschäftigung als Grenzgänger,
zu Abrechnungen für aushilfsweise in Deutschland oder im Ausland erbrachte Leistungen bei einem vorübergehenden oder dauerhaften Aufenthalt in einem EU/EWR-Staat, der Schweiz oder einem Abkommensstaat,
im Zusammenhang mit der Entsendung deutscher Arbeitnehmer ins Ausland und den Möglichkeiten zum Abschluss von Ausnahmevereinbarungen (zur Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit).
2.2 Kostenabrechnung
Über den GKV-Spitzenverband, DVKA werden die Sachleistungen bei Krankheit abgerechnet, die u.a. im Ausland für Rentner, Familienangehörige, Grenzgänger, entsandte Arbeitnehmer und Touristen im Auftrag der deutschen Krankenkassen erbracht wurden. Dies gilt auch für die Kosten, die deutsche Krankenkassen aushilfsweise für im Ausland versicherte Personen aufgewendet haben.
2.3 Vereinbarungen
Der GKV-Spitzenverband, DVKA schließt mit ausländischen Verbindungsstellen Vereinbarungen, die eine praxisgerechte Umsetzung der komplexen EG- und Abkommensregelungen für die Krankenkassen und deren Kunden ermöglichen.
Darüber hinaus trifft der GKV-Spitzenverband, DVKA zentral für alle Sozialversicherungszweige mit den entsprechenden ausländischen Stellen Ausnahmevereinbarungen. Diese werden z.B. erforderlich, wenn die Voraussetzungen einer Entsendung nicht vorliegen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber stellen dann einen Antrag beim GKV-Spitzenverband, DVKA, dass für die Arbeitnehmer, die vorübergehend im europäischen Ausland oder in einem Staat, mit dem Deutschland ein entsprechendes bilaterales Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen hat, beschäftigt sind, dennoch in dieser Zeit weiterhin die deutschen Regelungen der Sozialversicherung gelten.
2.4 Verwaltungshilfe
Der GKV-Spitzenverband, DVKA unterstützt die deutschen Krankenkassen bei der Geltendmachung ihrer Ersatz- und Erstattungsansprüche im Ausland, z.B. bei Verkehrsunfällen oder bei Beitragsschuldnern, die inzwischen im Ausland wohnen.
Weitere Informationen zum GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland sowie zu dessen Produkten und Serviceangeboten finden Sie unter www.dvka.de. Der Bereich "Extranet" steht dabei ausschließlich Mitarbeitern der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen zur Erledigung ihrer dienstlichen Aufgaben zur Verfügung.
2.5 Feststellung des anzuwendenden Versicherungsrechts
In den Fällen, in denen der GKV-Spitzenverband, DVKA i.R.d. unter Punkt 2 beschriebenen Vereinbarungen solche mit den zuständigen Stellen anderer EU-Staaten mit dem Ziel geschlossen hat, dass für den Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten, stellt dieser auch den Vordruck A1 aus.
Außerdem stellt der GKV-Spitzenverband, DVKA bei gewöhnlich in mehreren EU-/EWR-Staaten, einschließlich der Schweiz und dem Vereinigten Königreich beschäftigten Arbeitnehmern und Selbstständigen mit Wohnort in Deutschland fest, ob deutsches Recht oder das Recht eines anderen Staates auf das Beschäftigungsverhältnis oder die selbstständige Tätigkeit anzuwenden ist und den Vordruck A1 aus, wenn für den Arbeitnehmer oder Selbstständigen die deutschen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit auf der Grundlage der EG-Verordnung Nr. 883/2004 gelten.
2.6 Zugangsstelle/Schnittstelle für den länderübergreifenden Datenaustausch innerhalb der EU
Der GKV-Spitzenverband, DVKA ist Zugangsstelle für den elektronischen Datenaustausch nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der EG-Verordnung Nr. 987/2009
für den Bereich der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellter Leistungen bei Vaterschaft (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b der EG-Verordnung Nr. 883/2004),
für den Bereich des anwendbaren Rechts in den Fällen
- des Art. 15 der EG-Verordnung Nr. 987/2009, wenn die deutschen Rechtsvorschriften gelten,
- des Art. 16 der EG-Verordnung Nr. 987/2009, wenn der Wohnort der betreffenden Person in Deutschland liegt,
- des Art. 17 der EG-Verordnung Nr. 987/2009,
- des Art. 18 der EG-Verordnung Nr. 987/2009.
Der GKV-Spitzenverband, DVKA ist daher in Deutschland einer von fünf Zugangsstellen für den länderübergreifenden Datenaustausch. In dieser Funktion nimmt er z.B. Kostenrechnungen für Leistungen, die bei Krankheit und Mutterschaft oder gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz für in Deutschland gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherte angefallen sind zentral an und leitet entsprechende Kostenrechnungen deutscher gesetzlicher Krankenkassen für gesetzlich Versicherte aus diesen Staaten zentral an die dortigen Stellen weiter. Dies gilt auch für den Datenaustausch mit dem Vereinigten Königreich.
Seit dem 01.07.2020 erfolgt der Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sukzessive auf elektronischem Weg. Die DVKA ist bereits in der Lage den gesamten Datenaustausch mit den Mitgliedstaaten von deutscher Seite aus elektronisch vorzunehmen. Da einige Mitgliedstaaten jedoch erst bis zum Ablauf des Jahres 2023 hierzu in der Lage sein werden, kann derzeit nur ein Bruchteil des digitalen Potentials genutzt werden. Zukünftig wird der GKV-Spitzenverband, DVKA daher noch einige Kostensenkungspotentiale für die gesetzlichen Krankenkassen nutzen können. Für elektronisch über den bei der DVKA etablierten Zugangspunkt (ACCESS-POINT) aus dem Ausland für das Inland und umgekehrt eingehende Kostenrechnungen für grenzüberschreitend erbrachte Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Pflege im Rahmen der EG-Verordnungen über Soziale Sicherheit, ist der GKV-Spitzenverband DVKA nämlich der zentrale Zugangspunkt.
Die Digitalisierung bei grenzüberschreitenden Beschäftigungen ist dagegen schon recht weit fortgeschritten. Die von einem deutschen Träger ausgestellten Entsendebescheinigungen (Bescheinigung A1) werden bereits vollständig über den GKV-Spitzenverband, DVKA an die Träger des Beschäftigungslandes elektronisch übermittelt. Bei gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten Erwerbstätigen, die in Deutschland wohnen und bei Ausnahmevereinbarungen, stellt der GKV-Spitzenverband, DVKA die A1-Bescheinigung selbst aus.
2.7 Nationale Kontaktstelle
Durch Art. 2 des am 15.02.2013 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (PatientRG) wurde im SGB V der § 219d eingeführt. Mit ihm wurde - wie in jedem anderen EU-Staat - in Deutschland eine Nationale Kontaktstelle für Auskünfte zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung vorgesehen. Sie wurde beim GKV-Spitzenverband, DVKA angesiedelt. Die Nationale Kontaktstelle bietet mit einem eigenen Internetauftritt unter www.eu-patienten.de insbesondere Informationen über
- nationale Gesundheitsdienstleister, geltende Qualitäts- und Sicherheitsbestimmungen sowie Patientenrechte einschließlich der Möglichkeiten ihrer Durchsetzung,
- die Rechte und Ansprüche des Versicherten bei Inanspruchnahme grenzüberschreitender Leistungen in anderen Mitgliedstaaten und
- Kontaktstellen in anderen EU-Mitgliedstaaten.
Hier können sich beispielsweise in Deutschland gesetzlich und privat Versicherte vor einer geplanten Auslandsbehandlung über die verschiedenen Möglichkeiten und die damit verbundenen Erstattungsansprüche sowie evtl. Kostenrisiken einer Auslandsbehandlung wettbewerbsneutral informieren. Sie erhalten außerdem Zugang zu den Informationsseiten der Nationalen Kontaktstellen im Behandlungsstaat und können sich hierüber weitere Informationen beschaffen. Patienten, die aus anderen EU-Mitgliedstaaten zum Zwecke der Behandlung nach Deutschland kommen, können sich bei der Nationalen Kontaktstelle über Behandlungsmöglichkeiten, Kosten ggf. bestehende Eigenanteile, Patientenrechte und vieles mehr informieren. Auch Gesundheitsdienstleister wie Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser oder Krankenkassen können sich bei der Nationalen Kontaktstelle zu Fragen im Rahmen grenzüberschreitender Behandlungen informieren. Die Auskünfte sind für alle kostenfrei verfügbar.
Die Nationale Kontaktstelle berät darüber hinaus auch Patientinnen und Patienten rund um alle Fragen zur Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) oder zu Erstattungsansprüchen, wenn eine Inanspruchnahme mit der EHIC nicht funktioniert hat.
Die Auskünfte sind für alle kostenfrei auch in Englisch verfügbar. Patienten ohne Internetanschluss erhalten Informationen für eine Behandlung in Deutschland oder einem anderen EU-Staat auch kostenfrei telefonisch unter der Rufnummer 0228/9530800.
2.8 Nationale eHealth-Kontaktstelle
Ab 01.07.2023 nimmt der GKV-Spitzenverband, DVKA außerdem die Aufgaben der sog. nationalen eHealth-Kontaktstelle wahr. Hierzu gehört der Aufbau und Betrieb der organisatorischen und technischen Verbindungsstelle für die Bereitstellung von Diensten für den grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten. Der GKV-Spitzenverband, DVKA ist damit die Verantwortliche Stelle nach Artikel 4 Nr. 7 der EU-Verordnung Nr. 2016/679 in Deutschland.
Die Gesellschaft für Telematik übernimmt die mit dem grenzüberschreitenden Austausch von Gesundheitsdaten zusammenhängenden Aufgaben und Abstimmungen auf europäischer Ebene und legt die technischen Grundlagen für die nationale eHealth-Kontaktstelle fest, auf deren Basis der GKV-Spitzenverband, DVKA die nationale eHealth-Kontaktstelle aufbaut und betreibt.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte trifft unter Berücksichtigung der europäischen semantischen Interoperabilitätsfestlegungen und in Abstimmung mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Gesellschaft für Telematik die Festlegungen zur semantischen Interoperabilität, die für den grenzüberschreitenden Datenaustausch erforderlich sind und stimmt diese Festlegungen auf europäischer Ebene ab.
Die nationale eHealth-Kontaktstelle ist somit die zentrale deutsche Anlaufstelle zur Übermittlung der elektronischen Patientenkurzakte sowie der Übermittlung elektronisch ausgestellter vertragsärztlicher Verordnungen aus dem und in das europäische Ausland.
Sofern der Versicherte in die Nutzung des Verfahrens zur Übermittlung seiner Daten zum Zweck des grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheitsdaten für die Behandlung oder die Einlösung der Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingewilligt, darf die nationale eHealth-Kontaktstelle diese Daten zukünftig zu diesem Zweck an die nationale eHealth-Kontaktstelle des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Behandlung stattfindet oder die Verordnung eingelöst wird, übermitteln. Für die Einwilligung muss der Versicherte zum Zeitpunkt der Behandlung oder der Einlösung der Verordnung die Übermittlung durch eine eindeutige bestätigende Handlung gegenüber der nationalen eHealth-Kontaktstelle technisch freigeben.
Wer also beispielsweise in Spanien erkrankt und dort
- eine elektronische ärztliche Verordnung erhält oder
- bei der Entlassung aus einer stationären Behandlung eine elektronische Patientenkurzakte erhält,
kann diese zukünftig freigeben, um sie direkt elektronisch über die nationalen eHealth-Kontaktstellen für die Weiterbehandlung z.B. in Deutschland, nutzen zu können. Dies erspart z.B. bei einer Weiterbehandlung aufwendige Übersetzungen oder Fehler bei Arzneimittelverordnungen aufgrund schwer lesbarer handschriftlicher Arzneimittelverordnungen.