Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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R 10g EStR 2005, R 10g. Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
R 10g EStR 2005
Einkommensteuer-Richtlinien 2005 (EStR 2005)
Bundesrecht
Zu § 10g EStG
R 10g EStR 2005 – R 10g.
Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
(1) 1Die Bescheinigungsbehörde hat zu prüfen,
- 1.
ob die Maßnahmen
- a)
an einem Kulturgut i.S.d. § 10g Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt worden sind,
- b)
erforderlich waren,
- c)
in Abstimmung mit der zuständigen Stelle durchgeführt worden sind,
- 2.
in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, angefallen sind,
- 3.
inwieweit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigen Behörden bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden (Änderung der Bescheinigung).
2 R 7h Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Die Finanzbehörden haben zu prüfen,
- 1.ob die vorgelegte Bescheinigung von der nach Landesrecht zuständigen oder der von der Landesregierung bestimmten Behörde ausgestellt worden ist,
- 2.ob die bescheinigte Maßnahme an einem Kulturgut durchgeführt worden ist, das im Eigentum des Stpfl. steht,
- 3.ob das Kulturgut im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften i.S.d. § 2 EStG genutzt worden ist noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken genutzt und die Aufwendungen nicht nach § 10e Abs. 6 oder § 10h Satz 3 EStG abgezogen worden sind,
- 4.inwieweit die Aufwendungen etwaige aus dem Kulturgut erzielte Einnahmen übersteigen,
- 5.ob die bescheinigten Aufwendungen steuerrechtlich dem Kulturgut i.S.d. § 10g EStG zuzuordnen und keine Anschaffungskosten sind,
- 6.ob weitere Zuschüsse für die bescheinigten Aufwendungen gezahlt werden oder worden sind,
- 7.in welchem VZ die Steuerbegünstigung erstmals in Anspruch genommen werden kann.