Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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R 6.7 EStR 2005, R 6.7 Teilwert
R 6.7 EStR 2005
Einkommensteuer-Richtlinien 2005 (EStR 2005)
Bundesrecht
Zu § 6 EStG
R 6.7 EStR 2005 – R 6.7
Teilwert
1Der Teilwert kann nur im Wege der >Schätzung nach den Verhältnissen des Einzelfalles ermittelt werden. 2Zur Ermittlung des niedrigeren Teilwerts bestehen >Teilwertvermutungen. 3Die Teilwertvermutung kann widerlegt werden. 4Sie ist widerlegt, wenn der Stpfl. anhand konkreter Tatsachen und Umstände darlegt und nachweist, dass die Anschaffung oder Herstellung eines bestimmten Wirtschaftsgutes von Anfang an eine Fehlmaßnahme war, oder dass zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und dem maßgeblichen Bilanzstichtag Umstände eingetreten sind, die die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes nachträglich zur Fehlmaßnahme werden lassen. 5Die Teilwertvermutung ist auch widerlegt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die >Wiederbeschaffungskosten am Bilanzstichtag niedriger als der vermutete Teilwert sind. 6Der Nachweis erfordert es, dass die behaupteten Tatsachen objektiv feststellbar sind.