Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.3.2.1 MDKRL, Brillen und andere Sehhilfen
Tit. 3.3.2.1 MDKRL
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung
Bundesrecht
Teil A – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung → Tit. 3 – Beratung und Begutachtung in Einzelfällen
Tit. 3.3.2.1 MDKRL – Brillen und andere Sehhilfen
Die Beratung und Begutachtung bei Brillen und anderen Sehhilfen kann sich auf die Versorgung mit besonderen Sehhilfen beschränken und beziehen auf
- die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der vorliegenden Verordnung bzw. des Kostenvoranschlages über eine besondere (z. B. elektronische) Sehhilfe,
- die Möglichkeit alternativer Versorgung (zusätzliche Sehhilfe; z. B. Glas, Kontaktlinse, Lupe, Leuchtlupe oder elektronische Sehhilfe).