Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.1.1.1 MDKRL, Arzneimittel (§ 31 SGB V, § 195 Abs. 2 und § 200f RVO, § 22 Abs. 2 und § 31b KVLG)
Tit. 3.1.1.1 MDKRL
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung
Bundesrecht
Tit. 3 – Beratung und Begutachtung in Einzelfällen → Tit. 3.1.1 – Leistungen im Einzelnen
Tit. 3.1.1.1 MDKRL – Arzneimittel (§ 31 SGB V, § 195 Abs. 2 und § 200f RVO, § 22 Abs. 2 und § 31b KVLG)
(1) Die Begutachtung der Notwendigkeit verordneter Arzneimittel kommt für sich allein selten in Betracht. Die Krankenkasse kann jedoch die Verordnung von Arzneimitteln zum Anlass nehmen, sich unter dem Gesichtspunkt der Sicherung des Behandlungserfolges über die Zweckmäßigkeit der Behandlungs- oder Rehabilitationsmaßnahmen beraten zu lassen. Dabei kann der MDK Anregungen für weitere Behandlungsmaßnahmen (z. B. Alternativen bei Arzneimittelversorgung, gebietsärztliche Behandlung, besondere Therapieformen wie physikalische Therapie, Krankengymnastik) geben.
(2) Der MDK hat die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln zu berücksichtigen.