Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 3.3 MDKRL, Begutachtung in geeigneten Fällen
Tit. 3.3 MDKRL
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung
Bundesrecht
Teil A – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung → Tit. 3 – Beratung und Begutachtung in Einzelfällen
Tit. 3.3 MDKRL – Begutachtung in geeigneten Fällen
Die Krankenkassen können nach § 275 Abs. 3 SGB V in den nachstehend genannten Fällen eine Prüfung durch den MDK veranlassen. Eine Prüfung ist im Einzelfall dann angezeigt, wenn bei der Art der Erkrankung (Diagnose) und dem bisherigen Krankheitsverlauf Zweifel darüber bestehen, ob die verordnete Leistung den Grundsätzen einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung (§§ 2, 12 SGB V) entspricht. Der MDK hat bei seiner Beurteilung auch Stellung zur Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zu nehmen.