Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3 MDKRL, Begutachtungsgrundlagen und Begutachtungsauftrag
Tit. 3 MDKRL
Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung
Bundesrecht
Teil B – Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes nach § 282 Abs. 2 Satz 3 SGB V zur Sicherstellung einer einheitlichen, den Qualitätsanforderungen und dem Grundsatz der Unabhängigkeit entsprechenden Begutachtung durch von den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung beauftragte externe Gutachterinnen und Gutachter im Bereich der Krankenversicherung (Externe Gutachter-Richtlinien Krankenversicherung)
Tit. 3 MDKRL – Begutachtungsgrundlagen und Begutachtungsauftrag
(1) Für externe Gutachterinnen und Gutachter gelten die Begutachtungsgrundlagen, die auch für interne Gutachterinnen und Gutachter gelten (insbesondere gesetzliche und untergesetzliche Regelungen, Begutachtungs-Richtlinien, Begutachtungsanleitungen, Begutachtungsleitfäden, ergänzende Begutachtungsleitfäden, Arbeitshilfen). Der MDK macht den externen Gutachterinnen und Gutachtern die erforderlichen Begutachtungsgrundlagen zugänglich.
(2) Der Begutachtungs- bzw. Beratungsgegenstand, die Fragestellungen und die sich ggf. aus den rechtlichen Grundlagen ergebenden Fristen sind den externen Gutachterinnen und Gutachtern durch den MDK mitzuteilen.
(3) Im Rahmen der zu erledigenden Begutachtungsaufträge/Beratungsaufträge erforderlichen Unterlagen und Informationen erhalten externe Gutachterinnen und Gutachter vom MDK.