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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B 7.2.6 GeringfügigRL, Regelung in der Rentenversicherung
Tit. B 7.2.6 GeringfügigRL
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Bundesrecht
Tit. B 7 – Fortbestand der Versicherungspflicht und Befreiung von der Versicherungspflicht in Übergangsfällen → Tit. B 7.2 – Übergangsfälle vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023
Tit. B 7.2.6 GeringfügigRL – Regelung in der Rentenversicherung
(1) In der Rentenversicherung besteht in der Beschäftigung, in der über den 30. September 2022 hinaus ein Arbeitsentgelt von regelmäßig 450,01 bis 520 Euro im Monat erzielt wird, ab 1. Oktober 2022 Versicherungspflicht aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Von der Rentenversicherungspflicht kann sich der geringfügig Beschäftigte auf Antrag befreien lassen (vgl. 2.2.4).
(2) Für rentenversicherungspflichtig Beschäftigte in Privathaushalten gilt in diesen Fällen allerdings nach § 276 SGB VI eine beitragsrechtliche Bestandsschutzregelung im Sinne der weiteren Anwendung der bisherigen beitragsrechtlichen Regelungen für Beschäftigungen im Übergangsbereich von 450,01 Euro bis 1.300 Euro (vgl. Ziffer 4.3.3.4 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung "Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 01.10.2022"). Die Zuständigkeit der Krankenkasse als Einzugsstelle bleibt in diesen Fällen aber ausnahmsweise unberührt (vgl. D 7 und E).