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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B 7.2.4 GeringfügigRL, Frist für die Befreiung von der Versicherungspflicht und Wirkung der Befreiung
Tit. B 7.2.4 GeringfügigRL
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Bundesrecht
Tit. B 7 – Fortbestand der Versicherungspflicht und Befreiung von der Versicherungspflicht in Übergangsfällen → Tit. B 7.2 – Übergangsfälle vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023
Tit. B 7.2.4 GeringfügigRL – Frist für die Befreiung von der Versicherungspflicht und Wirkung der Befreiung
(1) Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (und damit auch in der Pflegeversicherung) wirkt nach § 7 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 SGB V vom 1. Oktober 2022 an, vorausgesetzt er wird bis zum 2. Januar 2023 (Fristverlängerung wegen des Wochenendes) beim Arbeitgeber gestellt. Sofern nach dem 30. September 2022 Leistungen in Anspruch genommen wurden, wirkt die Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Nach dem 2. Januar 2023 kann in der Krankenversicherung (und damit auch in der Pflegeversicherung) keine Befreiung von der Versicherungspflicht mehr beantragt werden.
(2) Der Befreiungsantrag in der Arbeitslosenversicherung wirkt nach § 454 Abs. 2 Satz 3 SGB III ebenfalls ab 1. Oktober 2022, wenn er bis zum 2. Januar 2023 beim Arbeitgeber gestellt wird. Eine später beantragte Befreiung wirkt vom Beginn des Kalendermonats an, der auf den Kalendermonat der Antragstellung folgt.
(3) Die Befreiungsregelungen gelten längstens bis zum 31. Dezember 2023 unter der Voraussetzung, dass das Arbeitsentgelt regelmäßig 450,01 bis 520 Euro im Monat beträgt; ein gelegentliches Über- oder Unterschreiten ist für die Befreiungswirkung unschädlich.
(4) Wird das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt vor dem 1. Januar 2024 auf unter 450,01 Euro reduziert, ergibt sich wegen des Vorliegens einer geringfügig entlohnten Beschäftigung Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung nach § 7 Abs. 1 SGB V und in der Arbeitslosenversicherung nach § 27 Abs. 2 SGB III. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass in der Pflegeversicherung keine Versicherungspflicht besteht. Im Falle der Erhöhung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts auf mehr als 520 Euro tritt hingegen in allen Sozialversicherungszweigen Versicherungspflicht ein. Wenn die Voraussetzungen für die Bestandsschutzregelungen nicht mehr gegeben sind, finden diese Regelungen auch dann keine Anwendung mehr, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder vorliegen.