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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B 7.2.3 GeringfügigRL, Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht
Tit. B 7.2.3 GeringfügigRL
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Bundesrecht
Tit. B 7 – Fortbestand der Versicherungspflicht und Befreiung von der Versicherungspflicht in Übergangsfällen → Tit. B 7.2 – Übergangsfälle vom 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2023
Tit. B 7.2.3 GeringfügigRL – Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht
Arbeitnehmer, die aufgrund der Bestandsschutzregelungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig bleiben, können sich auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag braucht allerdings nicht bei dem jeweils zuständigen Versicherungsträger gestellt zu werden. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in einem oder mehreren Versicherungszweigen sollte der Arbeitnehmer - aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der sofortigen Rechtsklarheit für den Arbeitgeber - vielmehr schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zu den Entgeltunterlagen zu nehmen (vgl. F). Bei einer Mehrfachbeschäftigung wirkt der einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Befreiungsantrag zugleich für alle anderen Beschäftigungen. Der Arbeitnehmer hat alle weiteren Arbeitgeber über den Befreiungsantrag zu informieren.