Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. I 4.2 GeringfügigRL, Pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent und Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen
Tit. I 4.2 GeringfügigRL
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Bundesrecht
Tit. I – Steuerliche Behandlung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen → Tit. I 4 – Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
Tit. I 4.2 GeringfügigRL – Pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent und Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen
(1) Für die Fälle der Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts oder der Besteuerung nach Maßgabe der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale ist stets das so genannte Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Dies ist für den Privathaushalt als Arbeitgeber regelmäßig das für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständige Wohnsitzfinanzamt und für andere Arbeitgeber das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Betrieb befindet.
(2) Die Lohnsteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung anzugeben und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen; gegebenenfalls ist eine so genannte Nullmeldung abzugeben. Der Arbeitgeber braucht keine weiteren Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben, wenn er dem Betriebsstättenfinanzamt mitteilt, dass er im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, weil der Arbeitslohn nicht steuerbelastet ist (zur Lohnsteuer-Anmeldung wird auf § 41a EStG bzw. 41a.1 Lohnsteuer-Richtlinien - LStR - verwiesen).