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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. E GeringfügigRL, Zuständige Einzugsstelle
Tit. E GeringfügigRL
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Bundesrecht
Tit. E GeringfügigRL – Zuständige Einzugsstelle
(1) Zuständige Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte (auch für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt) ist allein die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in 45115 Essen. Sie nimmt die vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte entgegen. Mithin sind auch sämtliche Meldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte gegenüber der Minijob-Zentrale zu erstatten. Entsprechendes gilt für die Meldungen für kurzfristig Beschäftigte.
(2) In den Fällen, in denen in der geringfügig entlohnten Beschäftigung aufgrund der Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung Versicherungspflicht besteht, sind Meldungen und Beiträge aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung an die Krankenkasse zu entrichten, bei der der geringfügig Beschäftigte krankenversichert ist oder - bei privat Krankenversicherten - zuletzt krankenversichert war. Sofern für ein und dieselbe Beschäftigung in einem Versicherungszweig eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt und die darauf entfallenden Pauschalbeiträge (oder auch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung) zu zahlen sind, während in (einem) anderen Versicherungszweig(en) eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung besteht und individuelle Beiträge (nach den allgemeinen, für nicht geringfügige versicherungspflichtige Arbeitnehmer geltenden, beitragsrechtlichen Regelungen) anfallen, dürfen nur die aufgrund der geringfügig entlohnten Beschäftigung anfallenden Beiträge an die Minijob-Zentrale abgeführt werden; die individuellen Beiträge erhält die zuständige Krankenkasse. Hierbei handelt es sich allerdings nur um wenige Ausnahmefälle, die z. B. eintreten können, wenn
in Übergangsfällen (vgl. B 7.1) wegen Bestehens einer Familienversicherung kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. April 2003 in der Krankenversicherung Versicherungsfreiheit eintrat und damit einhergehend keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung bestand sowie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung die Versicherungspflicht fortbestand und kein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht oder nur in der Renten- oder nur in der Arbeitslosenversicherung ein solcher Antrag gestellt wurde,
in Übergangsfällen (vgl. B 7.1) die Versicherungspflicht in allen vier Versicherungs-zweigen fortbestand und ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht in allen Versicherungszweigen gestellt wurde,
in Übergangsfällen (vgl. B 7.2), in denen ab 1. Oktober 2022 in der Krankenversicherung Versicherungsfreiheit eintritt und damit auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung mehr besteht, während in den Zweigen der Renten- und Arbeitslosenversicherung weiterhin Versicherungspflicht bestehen kann,
in Übergangsfällen (vgl. B 7.2) die Beschäftigung ab 1. Oktober 2022 in der Rentenversicherung geringfügig entlohnt behandelt wird, während in den Zweigen der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht fortbesteht, weil weder in der Krankenversicherung ein Anspruch im Rahmen der Familienversicherung besteht, noch ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (und damit auch in der Pflegeversicherung) sowie in der Arbeitslosenversicherung gestellt wurde,
in Übergangsfällen (vgl. B 7.2) die Beschäftigung ab 1. Oktober 2022 in der Renten- und Krankenversicherung geringfügig entlohnt behandelt wird, weil für den Arbeitnehmer eine Familienversicherung besteht bzw. in der Krankenversicherung ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt wurde, während in der Arbeitslosenversicherung die Versicherungspflicht wegen des nicht gestellten Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht fortbesteht,
ein freiwillig krankenversicherter Beamter neben seinem Beamtenverhältnis mehr als eine weitere Beschäftigung ausübt, von denen eine Beschäftigung geringfügig entlohnt ist (vgl. B 2.2.2.2) oder ein freiwillig oder privat krankenversicherter Arbeitnehmer neben seiner wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreien, aber renten- und arbeitslosenversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung mehr als eine weitere Beschäftigung ausübt, von denen eine Beschäftigung geringfügig entlohnt ist (vgl. B 2.2.2.2).
(3) In den vorgenannten Fällen erhält die Minijob-Zentrale eine Meldung hinsichtlich der Pauschalbeiträge, während gegenüber der zuständigen Krankenkasse eine Meldung hinsichtlich der individuellen Beiträge abzugeben ist (vgl. D 8 und Beispiel 25). Demzufolge müssen für eine solche Beschäftigung auch die Pauschalbeiträge gegenüber der Minijob-Zentrale sowie die individuellen Beiträge gegenüber der zuständigen Einzugsstelle in getrennten Beitragsnachweisen nachgewiesen werden.
(4) Arbeitnehmer in Privathaushalten, die in Übergangsfällen ab 1. Oktober 2022 unter die beitragsrechtliche Bestandsschutzregelung (vgl. B 7.2.6) fallen, sind in der Rentenversicherung ab 1. Oktober 2022 aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung versicherungspflichtig, während in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung die Versicherungspflicht aufgrund einer mehr als geringfügigen Beschäftigung über den 30. September 2022 hinaus fortbesteht. Die Beiträge sind für alle Versicherungszweige weiterhin nach der bis zum 30. September 2022 geltenden Berechnungsformel für den Übergangsbereich zu ermitteln (vgl. Ziffer 4.3.3.4 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung "Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 01.10.2022").
(5) Grundsätzlich würde sich ab 1. Oktober 2022 aufgrund der geringfügig entlohnten Beschäftigung nur für den Versicherungszweig der Rentenversicherung die Zuständigkeit der Minijob-Zentrale als Einzugsstelle ergeben, während die Krankenkasse als Einzugsstelle für die übrigen Versicherungszweige im Falle fortbestehender Versicherungspflicht zuständig bleibt. Die bisher zuständige Krankenkasse soll als einzige Einzugsstelle für die beitragsrechtlich bestandsgeschützte Beschäftigung im Privathaushalt die Meldungen zur Sozialversicherung und die Pflichtbeiträge weiterhin für alle Versicherungszweige, also auch die Rentenversicherung, entgegennehmen.