Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D 7 GeringfügigRL, Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten
Tit. D 7 GeringfügigRL
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Bundesrecht
Tit. D – Meldungen
Tit. D 7 GeringfügigRL – Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten
(1) Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind im Rahmen des Haushaltsscheck-Verfahrens bei der Minijob-Zentrale zu melden. Näheres hierzu regelt das Gemeinsame Rundschreiben "Haushaltsscheck-Verfahren" der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.
(2) Arbeitnehmer in Privathaushalten, die in Übergangsfällen ab 1. Oktober 2022 unter die beitragsrechtliche Bestandsschutzregelung (vgl. B 7.2.6) fallen, sind in der Rentenversicherung ab 1. Oktober 2022 zwar ebenfalls geringfügig entlohnt beschäftigt, so dass für diesen Versicherungszweig grundsätzlich das Haushaltsscheck-Verfahren zur Anwendung käme. Auf eine vorübergehende Anpassung des Haushaltsscheck-Verfahrens wird jedoch verzichtet. Die Beschäftigung wird vom Arbeitgeber stattdessen weiterhin ausschließlich im normalen Beitrags- und Meldeverfahren für mehr als geringfügig Beschäftigte abgewickelt. Es verbleibt bei der Zuständigkeit der Krankenkasse als Einzugsstelle, solange der Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig ist und auch in der Krankenversicherung Versicherungspflicht aufgrund der Bestandsschutzregelung besteht (vgl. E sowie Ziffern 4.3.3.4 und 5 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung "Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 01.10.2022"). Endet die Renten- oder die Krankenversicherungspflicht, wird die Minijob-Zentrale für diese Versicherungszweige als Einzugsstelle zuständig.