Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. D 5 GeringfügigRL, Angaben zur Unfallversicherung
Tit. D 5 GeringfügigRL
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Bundesrecht
Tit. D – Meldungen
Tit. D 5 GeringfügigRL – Angaben zur Unfallversicherung
Das Recht der Unfallversicherung sieht keine Versicherungsfreiheit geringfügig Beschäftigter vor. Die Arbeitsentgelte der Beschäftigten zählen demnach zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Unfallversicherung. Während die Daten zur Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 2015 noch in den originären Entgeltmeldungen nach der DEÜV enthalten waren, sind die unfallversicherungsrelevanten Daten seit dem 1. Januar 2016 nach § 28a Abs. 2a SGB IV in einer gesonderten UV-Jahresmeldung mit dem Meldegrund "92" bis zum 16. Februar des Folgejahres für das Vorjahr zu melden. Nähere Informationen können dem Gemeinsamen Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung entnommen werden.