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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. C 3.2.2 GeringfügigRL, Verteilung der Beitragslast
Tit. C 3.2.2 GeringfügigRL
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Bundesrecht
Tit. C 3 – Beiträge zur Rentenversicherung → Tit. C 3.2 – Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung
Tit. C 3.2.2 GeringfügigRL – Verteilung der Beitragslast
(1) Für die Pflichtbeiträge erfolgt keine hälftige Beitragslastverteilung. Der Arbeitgeber hat nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c SGB VI vielmehr einen Betrag in Höhe von 15 Prozent bzw. 5 Prozent des der Beschäftigung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts als Beitrag zu tragen; den Restbeitrag, also derzeit 3,6 Prozent bzw. 13,6 Prozent, hat der geringfügig Beschäftigte aufzubringen (vgl. Beispiele 28 bis 30). Da andererseits aber mindestens ein Beitrag in Höhe von 32,55 Euro zu zahlen ist, bedeutet dies, dass der geringfügig Beschäftigte bei monatlichen Arbeitsentgelten unter 175 Euro den vom Arbeitgeber in Höhe von 15 Prozent bzw. 5 Prozent zu tragenden Beitragsanteil auf 32,55 Euro aufstocken muss. Ein Mindestbeitrag fällt in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung allerdings dann nicht an, wenn diese neben einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung bzw. einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird und das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (vgl. 3.2.1) übersteigt. Der Aufstockungsbetrag wird nach § 2 Abs. 1 Satz 5 BVV ermittelt, indem der gerundete Arbeitgeberbeitragsanteil vom Mindestbeitrag abgezogen wird (vgl. Beispiele 29 und 30). Im Übrigen ist der Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Arbeitsentgelt einzubehalten; reicht das Arbeitsentgelt hierfür nicht aus, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Restbetrag zu erstatten.
(2) Die Regelung des § 168 Abs. 1 Nrn. 1b und 1c SGB VI gilt auch für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, die in ihrer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Die Rentenversicherungsbeiträge werden in diesen Fällen nach § 172a SGB VI an die berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt (vgl. Beispiele 31 und 33).