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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B 6.1 GeringfügigRL, Pflichten des Arbeitgebers
Tit. B 6.1 GeringfügigRL
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Bundesrecht
Tit. B – Versicherungsrecht → Tit. B 6 – Feststellung von Mehrfachbeschäftigungen
Tit. B 6.1 GeringfügigRL – Pflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber hat nach § 28a SGB IV jeden versicherungspflichtigen und jeden geringfügig Beschäftigten zu melden und nach § 28e SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Hieraus erwächst für den Arbeitgeber die Verpflichtung, das Versicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen, Beiträge zu berechnen und gegebenenfalls vom Arbeitsentgelt einzubehalten und an die Einzugsstelle abzuführen. Ungeachtet dessen hat der Arbeitgeber nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BVV die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden Angaben über den Beschäftigten - z. B. bei geringfügig Beschäftigten - zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Insbesondere für geringfügig Beschäftigte sieht § 8 Abs. 2 Nr. 7 BVV zwingend vor, dass die Erklärung des kurzfristig geringfügig Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr oder die Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten über weitere Beschäftigungen sowie in beiden Fällen die Bestätigung, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen sind, zu den Entgeltunterlagen (vgl. F) zu nehmen ist.
(2) Verstöße gegen das Beitrags- und Meldeverfahren können nach § 111 Abs. 4 SGB IV als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.