Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B 2.3.3.1 GeringfügigRL, Beschäftigungen, die neben einer (Haupt-)Beschäftigung bzw. vergleichbaren Tätigkeiten ausgeübt werden
Tit. B 2.3.3.1 GeringfügigRL
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Bundesrecht
Tit. B 2.3 – Kurzfristige Beschäftigungen → Tit. B 2.3.3 – Prüfung der Berufsmäßigkeit
Tit. B 2.3.3.1 GeringfügigRL – Beschäftigungen, die neben einer (Haupt-)Beschäftigung bzw. vergleichbaren Tätigkeiten ausgeübt werden
Für kurzfristige Beschäftigungen, die neben einer (Haupt-)Beschäftigung (vgl. Beispiele 39 und 40), neben dem freiwilligen Wehrdienst oder neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld ausgeübt werden, kann angenommen werden, dass sie von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und deshalb grundsätzlich nicht berufsmäßig sind. Dies gilt auch für neben einer selbständigen Tätigkeit ausgeübte kurzfristige Beschäftigungen. Für neben einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, neben dem Bundesfreiwilligendienst, neben einem dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr vergleichbaren Freiwilligendienst (wie beispielsweise dem entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "WELTWÄRTS" oder dem "Incoming-Freiwilligendienst") ausgeübte kurzfristige Beschäftigungen ist ebenfalls regelmäßig anzunehmen, dass sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden.