Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B 2.2.4.5 GeringfügigRL, Ausschluss der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Tit. B 2.2.4.5 GeringfügigRL
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Bundesrecht
Tit. B 2.2 – Geringfügig entlohnte Beschäftigungen → Tit. B 2.2.4 – Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der Rentenversicherung, die nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommen wurden
Tit. B 2.2.4.5 GeringfügigRL – Ausschluss der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2013 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufgenommen und auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet haben (vgl. 2.2.3.2 und 2.2.3.3 der Geringfügigkeits-Richtlinien in der Fassung vom 26. Juli 2021), können sich nicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die zuvor ausgesprochene Verzichtserklärung behält ihre Wirkung für die Dauer aller im Zeitpunkt ihrer Abgabe bestehenden und danach aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse. Sie verliert ihre Wirkung erst, wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr ausgeübt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit vor dem 1. Januar 2013 oder nach dem 31. Dezember 2012 erklärt wurde.