Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. B 2.2.3 GeringfügigRL, Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der Rentenversicherung, die vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurden
Tit. B 2.2.3 GeringfügigRL
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Bundesrecht
Tit. B 2 – Geringfügige Beschäftigungen → Tit. B 2.2 – Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Tit. B 2.2.3 GeringfügigRL – Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der Rentenversicherung, die vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurden
Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2012 geringfügig entlohnt beschäftigt waren, bleiben über den 31. Dezember 2012 hinaus entweder weiterhin rentenversicherungsfrei mit der Möglichkeit auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten oder sind aufgrund eines bereits bis 31. Dezember 2012 erklärten Verzichts auf die Versicherungsfreiheit über den 31. Dezember 2012 hinaus weiterhin rentenversicherungspflichtig. Diese Regelungen sind zeitlich nicht befristet. Sie gelten daher theoretisch heute noch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die seit einer Beschäftigungsaufnahme vor dem 1. Januar 2013 durchgehend mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt bis maximal 400 Euro im Monat ausgeübt werden. Weitere Ausführungen hierzu können den Geringfügigkeits-Richtlinien in der Fassung vom 26. Juli 2021 (Abschnitt B 2.2.3) entnommen werden.