Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B 2.2.2.7 GeringfügigRL, Geringfügig entlohnte Beschäftigungen von behinderten Menschen oder ähnlichen Personen
Tit. B 2.2.2.7 GeringfügigRL
Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)
Bundesrecht
Tit. B 2.2 – Geringfügig entlohnte Beschäftigungen → Tit. B 2.2.2 – Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen
Tit. B 2.2.2.7 GeringfügigRL – Geringfügig entlohnte Beschäftigungen von behinderten Menschen oder ähnlichen Personen
In der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtige Jugendliche bzw. behinderte Menschen in Einrichtungen der Jugendhilfe bzw. in Einrichtungen für behinderte Menschen sind für die Anwendung von § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV einheitlich in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nicht als Arbeitnehmer in einer (Haupt-)Beschäftigung zu behandeln. Der besonderen Regelung des § 1 Satz 4 SGB VI in der Rentenversicherung kommt in diesem Zusammenhang mit Blick auf die anzustrebende Gleichbehandlung in den Versicherungszweigen keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Mehrere daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind für die Prüfung, ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, zusammenzurechnen (vgl. 2.2.2.1).