Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Anlage 8 DEÜVGs, Knappschaftliche Besonderheiten
Anlage 8 DEÜVGs
Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 - 3 SGB IV in der vom 01.01.2023 an geltenden Fassung
Bundesrecht
Anhangteil
Anlage 8 DEÜVGs – Knappschaftliche Besonderheiten
Stand der Ausbildung (DBKS 006)
- 1.
Volks-/Hauptschule, mittlere Reife oder gleichwertige Schulbildung ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- 2.
Volks-/Hauptschule, mittlere Reife oder gleichwertige Schulbildung mit abgeschlossener Berufsausbildung (abgeschlossene Lehr- oder Anlernausbildung, Abschluss einer Berufsfach-/Fachschule)
- 3.
Abitur (Hochschulreife allgemein oder fachgebunden) ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- 4.
Abitur (Hochschulreife allgemein oder fachgebunden) mit abgeschlossener Berufsausbildung (abgeschlossene Lehr- oder Anlernausbildung, Abschluss einer Berufsfach-/Fachschule)
- 5.
Abitur (Hochschulreife allgemein oder fachgebunden) und Abschluss einer Fachhochschule (frühere Bezeichnung: Höhere Fachschule)
- 6.
Abitur (Hochschulreife allgemein oder fachgebunden) und Hochschul-/Universitätsabschluss
- 7.
Ausbildung unbekannt, Angabe nicht möglich
Besonderer knappschaftlicher Tätigkeitsschlüssel (DBKS 007-150)
Der Tätigkeitsschlüssel besteht aus maximal 12 mal 12 Zeichen und baut sich wie folgt auf:
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | |
↓ | ||||||||||||
Ab-Mon. | Tätigkeitsschlüssel TTSC | zurzeit nicht belegt | Knappschaftlicher Besonderheitenschlüssel |
Es sind maximal 12 Angaben zu Tätigkeitswechseln möglich. Erfolgte kein Tätigkeitswechsel oder weniger als 11, können die restlichen Felder frei bleiben. Bei der Anmeldung ist nur ein Tätigkeitsschlüssel (mit Ab- Datum aber ohne Besonderheitenschlüssel) zu melden.
Bei jeder Entgelt- sowie bei der Abmeldung ist ausgehend vom Beschäftigungsbeginn bzw. dem Beginn des zu meldenden Zeitraums ("Zeitraumbeginn") die Art der verrichteten Tätigkeit mitzuteilen.
Beim Wechsel einer Tätigkeit (neue Schlüsselnummer und/oder neuer Besonderheitenschlüssel) ist jeweils das nächste Feld beginnend mit einem neuen "Ab-Monat" zu benutzen.
Anzugeben ist die aus dem von der knappschaftlichen Rentenversicherung gelieferten Schlüsselkatalog ersichtliche Schlüsselnummer. Betriebe, die nach besonderen Bergbautarifverträgen vergüten, verwenden die Schlüsselnummern der Lohn-/Gehaltsordnung.
Wurde für eine Tätigkeit noch kein entsprechender Tätigkeitsschlüssel vergeben, so ist ein Tätigkeitsschlüssel bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu beantragen.
Der Tätigkeitsschlüssel ist linksbündig einzutragen. Er umfasst 5 Stellen. Die im Datensatz darüber hinaus vorgesehenen Stellen 8 bis 11 bleiben derzeit auf Grundstellung (Leerstellen).
Betriebe, deren aktueller Tätigkeitsschlüsselkatalog weniger als 5stellige Tätigkeitsschlüssel ausweist, haben die Tätigkeitsschlüssel durch vorangestellte Nullen auf 5 Stellen aufzufüllen.
Besonderheitenschlüssel
- 1.
Beschäftigung über Tage oder nicht überwiegend unter Tage sowie Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung (ohne Zeiten des Bezuges von Transferkurzarbeitergeld gemäß § 111 SGB III)
- 2.
Zeiten des Bezuges von Transferkurzarbeitergeld gemäß § 111 SGB III
- 3.
Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1996 bei Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Aufschluss, Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung stehen
- 4.
Zeiten einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1996 bei überwiegender Untertagetätigkeit
- 5.
Mitgliedschaft in der für den Einsatz unter Tage bestimmten Grubenwehr ab 01.01.2001
- 6.
freigestelltes Betriebsratsmitglied - zuletzt vor der Freistellung wurden ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet -
- 7.
freigestelltes Betriebsratsmitglied - zuletzt vor der Freistellung wurden Arbeiten über Tage bzw. keine ständigen Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet
- 8.
überwiegende Beschäftigung unter Tage
- 9.
ständige Arbeit unter Tage bzw. gleichgestellte (an 18 Schichten überwiegend unter Tage ausgeübte) Arbeiten