Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Abschnitt 3.1.3 BeitrVerErstGs, Stornierung von Meldungen
Abschnitt 3.1.3 BeitrVerErstGs
Gemeinsame Grundsätze für die Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung
Bundesrecht
Abschnitt 3.1 BeitrVerErstGs – Aufrechnung durch den Arbeitgeber
Abschnitt 3.1.3 BeitrVerErstGs – Stornierung von Meldungen
Sofern für den Aufrechnungszeitraum bereits eine Meldung nach der DEÜV abgegeben worden ist, hat der Arbeitgeber eine Stornierung vorzunehmen und ggf. eine neue Meldung zu erstatten.