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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Treuepflicht
Treuepflicht
Information
Der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers steht die Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber, nach heutiger Auffassung ein Bündel von Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag.
Ein zeitgemäßer Definitionsversuch lautet:
"Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen, seine Rechte so auszulegen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebes nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann." (Entwurf eines Arbeitsgesetzbuchs).
Die Treuepflicht ist in diesem Sinne eine Verpflichtung zu einem bestimmtem Verhalten und zu bestimmten Unterlassungen. Sie findet eine Einschränkung in den eigenen Interessen des Arbeitnehmers, deren Wahrnehmung durch sie nicht gehindert wird. Der Inhalt der Treuepflicht ist jedoch nicht abstrakt, sondern nur an konkreten Fragen festzustellen.
Auskunftspflicht: Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber nur über diejenigen seine Person betreffenden Sachverhalte zu informieren, die für das Arbeitsverhältnis von unmittelbarer Bedeutung sind, und bezüglich derer nicht persönliche Schutzinteressen des Arbeitnehmers vorrangig sind (Bewerbung, Datenschutz).
Mitteilungspflichten: Drohen Schäden am Betriebseigentum oder ist eine Arbeitsverhinderung abzusehen, hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren.
Verschwiegenheitspflicht:Betriebsgeheimnisse sind vom Arbeitnehmer zu wahren.
Geheimhaltungspflicht: Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer über solche Tatsachen Verschwiegenheit zu wahren, deren Offenbarung für den Arbeitgeber schädliche Folgen haben könnten. Das gilt selbst für vom Arbeitgeber begangene Straftaten; dies allerdings nicht, wenn eigene Interessen des Arbeitnehmers berührt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht und andere Maßnahmen (Beschwerde etc.) keine Abhilfe gebracht haben oder wenn der Arbeitnehmer befürchten muss, ansonsten wegen Beihilfe zur Rechenschaft gezogen zu werden.
Ein Wettbewerbsverbot ergibt sich nicht automatisch aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers, ebenso wenig ein Verbot, Vorbereitungen zum Stellenwechsel oder zum Schritt in die Selbstständigkeit zu treffen.
Die Treuepflicht betrifft nicht das außerbetriebliche Verhalten des Arbeitnehmers, sofern nicht eine konkrete und unmittelbare Schädigung betrieblicher Interessen vorliegt.
Eine besondere Treuepflicht ergibt sich jedoch aus dem Arbeitsvertrag für leitende Angestellte und in Tendenzbetrieben.
Siehe auch
Wettbewerbsverbot