Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Prozessfristen
Prozessfristen
Information
Wichtige Prozessfristen im Arbeitsrecht | |||
§§ | Gegenstand | Dauer | Berechnung der Frist / Fristbeginn |
§ 9 Abs. 5 S. 4 ArbGG | unrichtige oder unterbliebene Belehrung über Rechtsmittel | 1 Jahr | Zustellung der Entscheidung |
§ 46a Abs. 3 ArbGG | Widerspruch gegen Mahnbescheid | 1 Woche | Zustellung des Mahnbescheids |
§ 47 Abs. 1 ArbGG | Klagezustellung | 1 Woche | Rückwirkend vom anberaumten Termin |
§ 54 Abs. 5 ArbGG | Ruhen des Verfahrens wegen beiderseitigem Versäumnis (= Klage gilt als zurückgenommen) | 6 Monate | Termin der Güteverhandlung |
§ 59 S. 1 ArbGG | Einspruch gegen Versäumnisurteil | 1 Woche | Zustellung des vollständigen Urteils |
§ 64 Abs. 7; 59 ArbGG | Einspruch gegen Versäumnisurteil II. Instanz | 1 Woche | Zustellung des vollständigen Urteils |
§ 61a Abs. 3, 4 ArbGG | Klageerwiderung nach erfolgloser Güteverhandlung | mind. 2 Wochen | Termin der Güteverhandlung bzw. Zustellung der Klageerwiderung |
§ 61b ArbGG | Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG | 3 Monate | Nach schriftlicher Geltendmachung des Anspruchs |
§ 66 Abs. 1, S.1 ArbGG; § 9 Abs. 5 ArbGG | Berufung (Einlegung) | 1 Monat | Zustellung des vollständigen Urteils nach schriftlicher Rechtsmittelbelehrung; längstens 5 Monate ab Verkündung bei fehlender oder fehlerhafter Zustellung |
§ 66 Abs. 1, S.1 ArbGG | Berufungsbegründung | 2 Monate | Zustellung des erstinstanzlichen Urteils; spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Verkündung des Urteils |
§ 66 Abs.1, S.3 ArbGG | Berufungserwiderung | 1 Monat | Zustellung der Berufungsbegründung |
§ 72a Abs. 2 ArbGG | Nichtzulassungsbeschwerde (Einlegung) | 1 Monat | Zustellung des vollständigen Urteils |
§ 72a Abs. 3 ArbGG | Nichtzulassungsbeschwerde (Begründung) | 2 Monate | Zustellung des vollständigen Urteils |
§ 74 Abs. 1 ArbGG | Revision (Einlegung) | 1 Monat | Zustellung des verständigen Urteils mit schriftlicher Rechtsmittelbelehrung nach Erlegung der Revision; |
§ 74 Abs. 1 ArbGG | Revision (Begründung) | 2 Monate; Verlängerung möglich um einen Monat | spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Verkündung des Urteils |
§ 76 Abs. 1 ArbGG | Sprungrevision | 1 Monat | Zustellung des vollständigen Urteils |
§ 78 ArbGG | Verfahrensbeschwerde | 2 Wochen | ab Zustellung des Urteils längstens 5 Monate seit Verkündung |
§§ 46 ArbGG, 321a ZPO | Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs | 2 Wochen | Zustellung des Urteils, bei Verzicht auf Darstellung, der Urteilsgründe ab Zustellung das Protokolls |
§§ 87 Abs. 2, 80 ArbGG | Beschwerde im Beschlussverfahren | 1 Monat, 2 Monate | wie bei Berufung |
§ 92 ArbGG | Rechtsbeschwerde | 1 Monat, 2 Monate | wie bei Revision |
§ 92a ArbGG | Nichtzulassungsbeschwerde | 1 Monat | Zustellung des vollständigen Urteils |
§ 98 Abs. 2 ArbGG | Beschwerde gegen Bestellung eines Einigungsstellen-Vorsitzenden (Einlegung und Begründung) | 2 Wochen | Bekanntgabe der Bestellung |
§ 110 Abs. 3 ArbGG | Klage gegen einen Schiedsspruch | 2 Wochen | Zustellung des Schiedsspruchs bei Nr. 1 und 2 des § 110 Abs.1 |
§ 111 Abs. 2 ArbGG | Schlichtung bei Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen | 2 Wochen | Nach ergangenem Spruch, wenn nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt |
Ähnlich wie in der Zivilprozessordnung enthält auch das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) zahlreiche Prozessfristen. Diese wurden zuletzt zum 01.01.2002 angepasst.
Seitdem ist insbesondere zu beachten:
Die Einlegung der Berufung muss binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils erfolgen, längstens jedoch fünf Monate ab Verkündung des Urteils bei fehlender oder fehlerhafter Urteilszustellung, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG.
Die Begründung der Berufung kann später erfolgen. Die Frist beträgt zwei Monate ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils. In der Praxis kann man also zunächst rein fristwahrend innerhalb eines Monats die Berufung einlegen, während die Begründung mit einem weiteren Schriftsatz zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Der Fristbeginn erfolgt spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG.
Ähnlich verhält es sich bei der Revision. Die Einlegung muss innerhalb eines Monats erfolgen, die Revisionsbegründung gem. § 74 Abs. 1 ArbGG innerhalb von zwei Monate ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils, falls keine Zustellung erfolgt sein sollte.
Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist gem. §§ 46 ArbGG i.V.m. § 321a ZPO beim Gericht des ersten Rechtszuges zu erheben, gegen dessen Entscheidung ein Rechtsmittel dann nicht mehr zulässig ist. Die Rügeschrift muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils eingereicht werden. Im Falle des Verzichts auf die Darstellung der Urteilsgründe (wegen wesentlicher Darstellung im Protokoll gem. § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO) musst die Rügeschrift innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung auch des Protokolls eingereicht werden.
Die Rügeschrift muss den Prozess, dessen Fortführung begehrt wird, bezeichnen und sowohl die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als auch dessen Entscheidungserheblichkeit darlegen. Im Arbeitsrecht dürfte diese Vorschrift von untergeordneter Bedeutung sein.
Für die Verfahrensbeschwerde gem. § 78 ArbGG gilt eine Zweiwochenfrist, die als sofortige Beschwerde bezeichnet wird. Beginn der Frist ist die Zustellung der Entscheidung durch das Arbeitsgericht, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten seit der Verkündung des Beschlusses. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss ausdrücklich zugelassen hat. Unter welchen Voraussetzungen die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, lässt sich § 78 Satz 2 ArbGG mit dem Verweis auf die für die Zulassung der Revision geltenden Vorschrift des § 72 Abs. 2 ArbGG entnehmen. Danach ist das Rechtsmittel zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Abweichung zu Entscheidungen bestimmter anderer Gerichte vorliegt.
Für die Beschwerde im Beschlussverfahren nach §§ 87 Abs. 2, 80 ArbGG ist zu beachten, dass die Vorschriften über die Berufung entsprechend gelten, d.h. auch Fristen zur Berufungsbegründung.
Praxistipp:
Wer mit den zahlreichen Fristen des ArbGG nicht ausreichend vertraut ist, sollte genauestens auf die Rechtsmittelbelehrung in den Urteilen der Arbeitsgerichte achten und im Zweifel auf jeden Fall fachkundigen Rat einholen.
Siehe auch