Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Aushänge
Aushänge
Inhaltsübersicht
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Information
1. Gesetzliche Aushangpflichten
Zahlreiche gesetzliche Bestimmungen schreiben vor, dass die entsprechenden Gesetze, Maßnahmen zur betrieblichen Sicherheit, betriebliche Vereinbarungen oder Wahlergebnisse der Belegschaft oder Teilen davon bekannt zu machen sind. Besondere Bedeutung haben hier Arbeitszeitregelungen, Unfall- und Gefahrenschutz und die Schutzbestimmungen für besondere Arbeitnehmergruppen wie Jugendliche, Mütter oder Schwerbehinderte. Darüber hinaus sind aber auch die tariflichen und betriebsverfassungsrechtlichen Aushangpflichten wie auch die neuerdings hinzukommenden Aushangpflichten zu Teilzeitarbeitsplätzen und dem Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu beachten.
Den nachfolgenden Übersichten ist zu entnehmen, nach welchen gesetzlichen Vorschriften diese Unterrichtung zu erfolgen hat. Nicht berücksichtigt werden Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst (z.B. Personalvertretungsgesetz), privatrechtliche Verpflichtungen (z.B. Versicherungsbedingungen) und Vorschriften, nach denen Karteien, Listen, Verzeichnisse oder Kontrollbücher zu führen sind. Wohl aber wurde der Aushang- und Bekanntmachungspflicht die Verpflichtung zur "Aushändigung" der betreffenden Vorschrift gleichgesetzt.
2. Tarifvertragliche Aushangpflichten
Auch in Tarifverträgen ist die Pflicht des Arbeitgebers zum Aushang bestimmter Dokumente, insbesondere des Tarifvertrages selbst oder evtl. bestehender Betriebsvereinbarungen festgelegt.
Bestimmt ein Tarifvertrag, dass Ansprüche dann nicht wegen Versäumung der Ausschlussfrist erlöschen, wenn der Tarifvertrag nicht ausgehändigt oder im Betrieb nicht ausgelegt oder ausgehängt ist, so genügt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht dadurch, dass er den Tarifvertrag zusammen mit Arbeitsanweisungen in einen allgemein zugänglichen mit "Info" beschrifteten Ordner ablegt. Das Abheften des Tarifvertrages in einem besonderen Ordner ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zu fordern ist aber die deutliche Kennzeichnung dieses Ordners, etwa mit der - gut lesbaren - Aufschrift: "Im Betrieb geltende Tarifverträge" (BAG, 11.11.1998 - 5 AZR 63/98).
Siehe auch
Pflichten des Arbeitgebers