Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Scheinselbstständigkeit - Abgrenzung
Scheinselbstständigkeit - Abgrenzung
Normen
Kurzinfo
Die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, ist in der betrieblichen Praxis häufig schwierig zu beantworten, zumal die Grenzen in der heutigen Arbeitswelt nicht immer eindeutig gezogen werden können. Ein paar Grundsätze gibt es aber dennoch; sie sind zum Teil gesetzlich geregelt, zum Teil auch durch die Rechtsprechung entstanden. Darüber hinaus haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung einen Katalog über die in der Praxis häufig vorkommenden Berufsgruppen veröffentlicht.
Information
Grundsätzlich gilt: Das Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich von einer selbstständigen Tätigkeit insbesondere durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Es kommt also darauf an, wie frei der Erwerbstätige seine Tätigkeit verrichtet. Für Arbeitnehmer ist in aller Regel kennzeichnend, dass sie weisungsgebunden ihre Tätigkeit erbringen. Dies zeigt sich in erster Linie daran, dass sie dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen, ihnen also Arbeitszeit, Dauer, Ort und Art der Tätigkeit vorgegeben werden. Die vertraglichen Vereinbarungen spielen dabei im Übrigen keine Rolle; es kommt vielmehr auf die tatsächlichen Verhältnisse an.
Zur persönlichen Abhängigkeit gehört im Übrigen nicht eine wirtschaftliche Abhängigkeit. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit steht auch einem objektiven Weisungsrecht nicht gleich. Insofern ist es für die Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit nicht von Bedeutung, ob die Tätigkeit als Haupterwerbsquelle oder im Nebenerwerb ausgeübt wird und ob es sich um kurze und seltene Arbeitseinsätze oder um eine verstetigte Geschäftsbeziehung handelt.
Zusammengefasst gilt daher Folgendes: Beschäftigter ist, wer weisungsgebunden vertraglich geschuldete Leistungen im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Dafür spricht
Weisungsgebundenheit, die sich bei Hochqualifizierten und Spezialisten auf eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess reduzieren kann,
Eingliederung in den Betrieb,
keine Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft,
keine im Wesentlichen freigestaltete Arbeitstätigkeit,
Fremdbestimmtheit der Tätigkeit,
keine eigene Betriebsstätte,
keine Tragung eines Unternehmerrisikos,
wirtschaftliche Abhängigkeit,
Vereinbarung von Urlaub,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die selbstständige Tätigkeit ist hingegen dadurch geprägt, dass ein unternehmerisches Risiko getragen wird sowie unternehmerische Chancen wahrgenommen werden können. Typischerweise werden Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbracht. Darüber hinaus ist die eigenständige Entscheidung über
- Honorar bzw. Vergütung,
- Einkaufs- und Verkaufspreise, Warenbezug,
- Einstellung von Personal,
- die persönliche Leistungserbringung oder den Einsatz von eigenem Personal,
- Einsatz von Kapital und Maschinen,
- die Zahlungsweise der Kunden,
- Art und Umfang der Kundenakquisition,
- Art und Umfang von Werbemaßnahmen für das eigene Unternehmen
möglich.
Allerdings: Kriterien, die für alle Beschäftigungsverhältnisse gleichermaßen gelten, gibt es nicht. Manche Tätigkeiten können sowohl im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen freier Dienst- oder Werkverträge erbracht werden.
Die betriebliche Praxis kann als Orientierung auf einen Katalog der Sozialversicherung zurückgreifen, der zu bestimmten Berufsgruppen Hinweise zu deren sozialversicherungsrechtlichem Status gibt. Der Auftraggeber ist allerdings nicht davon entbunden, seine Vertragsverhältnisse mit den im Berufsgruppenkatalog beschriebenen, zu vergleichen. Denn nur wenn ähnliche Vertragsverhältnisse vorliegen, kann auf die Hinweise im Katalog zurückgegriffen werden. Wenn Zweifel am sozialversicherungsrechtlichen Status des Erwerbstätigen bestehen, sollte das Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung genutzt werden.
Siehe auch
Arbeitnehmerähnliche SelbstständigeScheinselbstständigkeitScheinselbstständigkeit - BeitragsrechtScheinselbstständigkeit - GruppenfeststellungScheinselbstständigkeit - MelderechtScheinselbstständigkeit - Obligatorisches AnfrageverfahrenScheinselbstständigkeit - Optionales AnfrageverfahrenScheinselbstständigkeit - PrognoseentscheidungScheinselbstständigkeit - VermutungsregelungScheinselbstständigkeit - Versicherungsrecht