Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Normen
Kurzinfo
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in der sozialen Pflegeversicherung gibt es neben den Bestimmungen über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung (freiwillige Versicherung) auch noch besondere Bestimmungen über die Dauer des Versicherungsverhältnisses, die dessen Beginn und Ende konkretisieren. Da die Dauer des Versicherungsverhältnisses auch die Zeiten ohne Beitragsleistung erfasst, spricht das Gesetz hier von einer Mitgliedschaft. Keine Mitgliedschaftsrechte kennen die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die Unfallversicherung.
Information
Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse und der Pflegekasse beginnt für alle Versicherungspflichtigen mit dem Tag (0:00 Uhr), an dem die Versicherungspflicht eintritt. Bei Personen, die als Arbeitnehmer versicherungspflichtig sind, endet sie mit Ablauf des Tages (24:00 Uhr), an dem die Versicherungspflicht endet. Für andere Versicherungspflichtige siehe Arbeitslosengeld, Behinderte Menschen, Rentnerbeschäftigung, Studenten, Versicherungspflicht.
Endet die Krankenversicherungspflicht, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird, bleibt die Mitgliedschaft in der GKV als freiwillige Mitgliedschaft erhalten. Die Krankenkasse ist aber verpflichtet, den Betroffenen über die Austrittsmöglichkeit zu informieren. Wird daraufhin innerhalb von zwei Wochen der Austritt erklärt, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wurde. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Grenze nicht übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V).
Auch für sonstige Personen, deren Versicherungspflicht endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt auch hier innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn der Versicherte das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung entrichtet, erlangen keine "neue" Mitgliedschaft bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die bestehende Versicherung (z.B. aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) wird dadurch nicht verändert. Auch entstehen durch die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung keine weiteren Leistungsansprüche.
Versicherungspflichtige bleiben auch dann Mitglied der GKV, wenn ihr Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltzahlung fortbesteht. In solchen Fällen (z.B. bei unbezahltem Urlaub) bleibt die Mitgliedschaft für längstens einen Monat erhalten (Arbeitsunterbrechung). Bei einem rechtmäßigen Arbeitskampf bleibt sie sogar für die gesamte Dauer des Arbeitskampfes bestehen.
Die Mitgliedschaft für Pflichtversicherte tritt kraft Gesetzes ein. Die Anmeldung des Arbeitgebers hat nur formelle Bedeutung.
In der freiwilligen Krankenversicherung beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tag des Beitritts zur Krankenkasse.
In der sozialen Pflegeversicherung ist der freiwillig Krankenversicherte weiter pflichtversichert; jedoch ist auch die Wahl einer privaten Pflegeversicherung möglich.
Die freiwillige Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft. Erklärt das Mitglied schriftlich den Austritt, so endet die freiwillige Krankenversicherung mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Bei Kassenwechsel innerhalb der GKV entfällt seit 01.01.2021 eine Kündigung. Es muss ein Aufnahmeantrag bei der neuen Krankenkasse gestellt werden. Die Kündigungserklärung des Versicherten wird hierbei durch eine elektronische Meldung der neu gewählten Krankenkasse an die bisherige Krankenkasse ersetzt. Zusätzlich ist die 12-monatige Bindungsfrist einzuhalten. Bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) entfällt die Bindungsfrist. Die Satzung der Krankenkasse kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Familienversicherung erfüllt.
Siehe auch
AbmeldungBeschäftigungsverhältnisKrankenkassenwahlKrankenkassenwahl - KündigungsfristMissglückter Arbeitsversuch