Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Heimarbeiter
Heimarbeiter
Normen
Kurzinfo
Heimarbeiter sind Beschäftigte, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und auf Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen. Während die Hausgewerbetreibenden selbstständig tätig sind, besteht bei Heimarbeitern ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, d.h., sie sind weitgehend weisungsgebunden und tragen kein unternehmerisches Risiko.
Heimarbeiter (auch Büroheimarbeiter) sind wie andere Arbeitnehmer in allen Versicherungszweigen versicherungspflichtig. Im Gegensatz zu den Hausgewerbetreibenden besteht also auch Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.
Heimarbeiter haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. Sie erhalten Krankengeld. Der Auftraggeber oder Zwischenmeister (= Arbeitgeber) zahlt allerdings dafür einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt. Dieser Zuschlag ist beitragsfrei, unterliegt jedoch der Steuerpflicht. Anstelle dieses Zuschlags kann durch den Tarifvertrag auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung vorgesehen sein.
Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)
Heimarbeiter werden bei der Berechnung der Gesamtzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und der damit verbundenen Frage, ob ein Betrieb der Umlagepflicht nach dem AAG unterliegt (bis max. 30 Arbeitnehmer im U1-Verfahren (Ausgleichsverfahren Arbeitsunfähigkeit - U1)), nicht berücksichtigt. Entsprechend sind von den Arbeitsentgelten der Heimarbeiter keine Umlagen zum U1-Verfahren (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) zu entrichten. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Heimarbeiter Entgeltzuschläge nach dem EFZG erhält; ist hingegen die Entgeltfortzahlung im Falle der Arbeitsunfähigkeit durch Tarifvertrag vereinbart, wird auch der Heimarbeiter im U1-Verfahren berücksichtigt. Im U2-Verfahren sind die Arbeitsentgelte hingegen stets umlagepflichtig (Ausgleichsverfahren Mutterschaftsleistungen - U2).