Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Freiwillige Krankenversicherung - PV
Freiwillige Krankenversicherung - PV
Normen
Kurzinfo
Freiwillig Krankenversicherte sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 3 SGB XI). Sie können sich jedoch von der Versicherungspflicht auf Antrag befreien lassen, wenn sie nachweisen, dass sie einen entsprechenden Pflegeversicherungsschutz durch einen privaten Pflegeversicherungsvertrag sicherstellen (§ 22 SGB XI). Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht zu stellen. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
Siehe auch
Freiwillige Krankenversicherung - Beginn / EndeFreiwillige Krankenversicherung - BeiträgeFreiwillige Krankenversicherung - BeitrittsrechtFreiwillige Krankenversicherung - Wahlrecht