Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Freiwillige Krankenversicherung
Freiwillige Krankenversicherung
Normen
Kurzinfo
Alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung können ihre Mitgliedschaft nach dem Ende der Versicherungspflicht grundsätzlich freiwillig fortsetzen. Hierfür ist grundsätzlich u.a. erforderlich, dass unmittelbar vorher eine Familienversicherung oder eine Mitgliedschaft von mindestens zwölf Monaten Dauer bestanden hat oder in den letzten fünf Jahren eine Vorversicherungszeit von 24 Monaten nachgewiesen ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
Mit dem "Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung" wurde 2013 eine obligatorische Anschlussversicherung eingeführt, mit dem Ziel, einen lückenlosen Versicherungsschutz zu gewährleisten, sodass sich grundsätzlich an jede Beendigung einer Versicherungspflicht (einschließlich einer Mitgliedschaft nach §§ 192, 193 SGB V) oder einer Familienversicherung nahtlos eine freiwillige Mitgliedschaft anschließt, ohne dass es einer Erklärung oder Anzeige des Mitglieds bedarf. Eine Vorversicherungszeit ist somit regelmäßig nicht zu erfüllen. Nähere Informationen zur obligatorischen Anschlussversicherung erhalten Sie unter dem Stichwort Freiwillige Krankenversicherung - Beginn / Ende.
Siehe auch