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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zuständigkeitserklärung - SGB IX
Zuständigkeitserklärung - SGB IX
Normen
Kurzinfo
Die Regelung dient der Verfahrensbeschleunigung bei Feststellung und Erbringung notwendiger Teilhabeleistungen. Mit Inkrafttreten der novellierten Fassung des SGB IX seit 01.01.2018 werden die Zuständigkeiten der Leistungsträger im Innenverhältnis festgestellt und die Aufgaben des leistenden Rehabilitationsträgers präzisiert. Die Rechtsnorm regelt das Verfahren der Zuständigkeits- und Bedarfsfeststellung, die hierfür geltenden Fristen und die Rechtsfolgen von Fristverletzungen. Werden Teilhabeleistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen nach § 5 SGB IX beantragt und sind für deren Erbringung unterschiedliche Leistungsträger nach § 6 SGB IX zuständig, erfährt § 14 Abs. 2 SGB IX eine Spezifizierung durch § 15 SGB IX hinsichtlich der Feststellung des (Gesamt-) Teilhabebedarfs und der konzertierten Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger im weiteren Verfahren.
Information
Die Vorschrift des § 14 SGB IX trägt dem Bedürfnis Rechnung, im Interesse der Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohter Menschen und ihrer Angehörigen oder ihre gesetzlichen Vertreter durch rasche Klärung von Zuständigkeiten möglichen Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken. Ziel der Vorschrift ist es, durch ein auf Beschleunigung gerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsklärung die möglichst schnelle Leistungserbringung zu sichern.
§ 14 SGB IX enthält für die Rehabilitationsträger eine abschließende Regelung.
Nach dieser Vorschrift hat der erstangegangene Rehabilitationsträger binnen zwei Wochen nach Kenntnis vom Rehabilitationsbedarf seine Zuständigkeit festzustellen. Die 2-Wochen-Frist zur Klärung der Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX beginnt am Tag nach Eingang des Antrages bei dem Rehabilitationsträger (vgl. § 26 SGB X i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB) und läuft kalendertäglich ohne Unterbrechung ab. Ein die Frist auslösender Antrag liegt vor, wenn die Unterlagen, die eine Beurteilung der Zuständigkeit ermöglichen, vollständig vorliegen. Hierzu gehört insbesondere, dass die Identität und das konkrete Leistungsbegehren des Antragstellers erkennbar sind. In der Unfallversicherung entspricht dem Tag des Eingangs des Antrags der Tag, an dem der Träger der Unfallversicherung Kenntnis von einem voraussichtlichen Rehabilitationsbedarf erlangt.
Hält sich der erstangegangene Sozialversicherungsträger für zuständig, so stellt er unverzüglich den Rehabilitationsbedarf fest. Wird dagegen die Unzuständigkeit festgestellt, ist der Antrag unverzüglich an den für zuständig erachteten Rehabilitationsträger weiterzuleiten. Der Rehabilitationsträger, an den ein Antrag weitergeleitet wurde, muss über den Antrag im Rahmen seiner Leistungsgesetze entscheiden. Der zweitangegangene Rehabilitationsträger ist von Gesetzes wegen für das weitere Verfahren zuständig. Dies gilt selbst dann, wenn offenkundig die gesetzliche Voraussetzung für seine Zuständigkeit nicht vorliegt. Besteht Rehabilitationsbedarf und wird die erforderliche Leistung vom Leistungsspektrum des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers umfasst, ist jedoch ungeachtet einer Prüfung der spezifischen versicherungsrechtlichen und persönlichen Leistungsvoraussetzungen des jeweiligen Rehabilitationsträgers die Leistung durchzuführen, auch wenn sich der zweitangegangene Träger nicht für zuständig hält. Integrationsämter dürfen einen an sie nach § 16 Abs. 2 SGB I weitergeleiteten Antrag nochmals weiterleiten, wenn sie nach Prüfung ihre Nichtzuständigkeit feststellen (§ 102 Abs. 6 Satz 2 SGB IX). Eine nochmalige Weiterleitung eines Antrages erfolgt im Interesse der Menschen mit Behinderung ausnahmsweise auch dann, wenn ein Antrag aufgrund eines offensichtlichen Bearbeitungsfehlers an einen Rehabilitationsträger weitergeleitet wurde, dessen Leistungsrecht die in Betracht kommende Leistung nicht umfasst. Kann beispielsweise die BA als zweitangegangene Trägerin für die beantragten Leistungen nicht zuständig sein (weil keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt wurden) oder ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist, leitet sie den Antrag im Einvernehmen mit dem nach ihrer Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiter, damit der als leistender und sachlich zuständiger Rehabilitationsträger über den Antrag entscheiden kann. Diese Möglichkeit ist grundsätzlich zu nutzen. Diese sogenannte "Turboklärung" ist innerhalb der Fristen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX (drei Wochen) oder § 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (zwei Wochen nach Vorlage der Gutachten) abzuschließen. Über die erneute Weiterleitung wird der Antragsteller schriftlich unterrichtet. Kann der Antrag kein zweites Mal weitergeleitet werden, weil kein Einvernehmen hierzu erreicht wird oder aus Zeitgründen keine Turboklärung möglich ist, erbringt die BA Leistungen zur Teilhabe.
Muss für die Zuständigkeitsfeststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt. Kommt der unzuständige Sozialversicherungsträger seinen Verpflichtungen nicht fristgerecht nach und erbringt er erforderliche Leistungen, kann er diese nicht von dem zuständigen Träger - wie sonst üblich - ersetzt verlangen. Nach § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX ist die Anwendung des § 105 SGB X in diesem dann ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall, dass der erstangegangene Träger ursprünglich seine Leistungspflicht angenommen hat und zu einem späteren Zeitpunkt seine Unzuständigkeit feststellt, es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren Abweichendes.
Mit § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB III wird das Leistungsverbot für die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter - bei Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers - partiell aufgehoben in Bezug auf die Leistungen nach den §§ 44 und 45 SGB III (Agenturen für Arbeit) bzw. nach §§ 5 Abs. 5 HS. 2, 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. den §§ 44 und 45 SGB III (Jobcenter). Die Agenturen für Arbeit und Jobcenter können ihre Vermittlungstätigkeit unmittelbar mit vermittlungsunterstützenden Leistungen flankieren und damit die Eingliederung von Rehabilitand*innen anderer Rehabilitationsträger in den Arbeitsmarkt erheblich beschleunigen.
Gemeinsame Empfehlung der Rehabilitationsträger
Durch das Bundesteilhabegesetz gelten seit 2018 neue und verbindlichere Regelungen, wie Reha-Träger zusammenarbeiten müssen. Diese gesetzlichen Vorgaben werden in einer Gemeinsamen Empfehlung "Reha-Prozess" konkretisiert und ausgestaltet. Seit Februar 2019 liegt die verabschiedete Fassung der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess vor. Sie widmet sich den Phasen des Rehabilitationsprozesses von der Bedarfserkennung über die Leistungserbringung bis zur Nachsorge. Es werden dabei die mit dem Bundesteilhabegesetz in Kraft tretenden und getretenen Änderungen aufgegriffen, insbesondere die Regelungen zur Koordinierung der Leistungen (Teil 1, Kapitel 4 SGB IX) sowie zur Bedarfsermittlung (§ 13 SGB IX). Ziel und Aufgabe ist es, trägerübergreifend und für alle Vereinbarungspartner die gesetzlichen Vorgaben zu konkretisieren und auszugestalten.
Siehe auch
RehabilitationSGB IX - Rehabilitationsrecht