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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zurechnungszeit
Zurechnungszeit
Normen
Kurzinfo
Die Zurechnungszeit gehört als beitragsfreie Zeit zu den rentenrechtlichen Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie wird berücksichtigt, wenn Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres Rentner werden oder nach dem Tode des Versicherten eine Hinterbliebenenrente zu zahlen ist. Bei Renten, die seit dem 01.01.2004 begannen, umfasst die Zurechnungszeit die gesamte Zeit vom Eintritt des Leistungsfalls bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres.
Information
Versicherte, die bereits in jungen Jahren erwerbsgemindert werden oder vor dem 60. Lebensjahr versterben, haben gewöhnlich eine sehr geringe Versicherungsdauer. Damit diese Versicherte bzw. deren Hinterbliebene dennoch eine ausreichende Rente erhalten, gibt es die Zurechnungszeit.
Im Versicherungskonto werden zu den schon erworbenen rentenrechtlichen Zeiten die Zeiten hinzugerechnet, die sich vom Eintritt der Erwerbsminderung bzw. dem Tod bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten ergeben. Dabei wird die Zeit bis zum 60. Lebensjahr in vollem Umfange hinzugerechnet.
Die Erweiterung der Zurechnungszeit über den Rahmen der bis 31.12.2000 gültigen gesetzlichen Regelung wurde stufenweise eingeführt. In Abhängigkeit vom Rentenbeginn erfolgte diese Erweiterung gem. § 253a SGB VI i.V.m. Anlage 23 zum SGB VI stufenweise bis Ende 2003. Ab dem 01.01.2004 beginnende Renten erhalten somit die Zurechnungszeit in vollem Umfange bis zum 60. Lebensjahr.
Im Rahmen der Rentenberechnung wird die Zurechnungszeit mit dem individuellen Durchschnittswert der Entgeltpunkte bewertet (Gesamtleistungsbewertung).
Folgende Renten können demnach eine Zurechnungszeit enthalten:
Erwerbsminderungsrenten,
Witwen-, Witwer- und Waisenrenten,
Erziehungsrenten.
Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz - BGBl. I, Nr. 27/2014, S. 787-790) wurden zum 01.07.2014 Änderungen im Leistungsbereich der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen. Zur besseren Absicherung von Erwerbsgeminderten wurde mit diesem Zeitpunkt die Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI) um zwei Jahre verlängert.
Durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 17.08.2017 (BGBl. I, S. 2509) wurde die Zurechnungszeit ein weiteres Mal verlängert. Ab 2024 wird bei einer Rente wegen Erwerbsminderung die Zurechnungszeit vom Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung bis zum 65. Lebensjahr angerechnet. Seit 2018 erfolgt die Anhebung stufenweise nach folgender Tabelle:
Bei Beginn der Rente oder bei Tod der Versicherten | Anhebung um Monate | Auf Alter | |
---|---|---|---|
Jahre | Monate | ||
2018 | 3 | 62 | 3 |
2019 | 6 | 62 | 6 |
2020 | 12 | 63 | 0 |
2021 | 18 | 63 | 6 |
2022 | 24 | 64 | 0 |
2023 | 30 | 64 | 6 |
Entsprechendes gilt für Hinterbliebenenrenten.
Des Weiteren wird künftig eine zusätzliche Vergleichsbewertung (vgl. § 73 Satz 1 SGB VI) ohne die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung vorgenommen, um zu verhindern, dass sich diese Zeit negativ auf die Rentenhöhe auswirkt. Durch diese Änderung wird sichergestellt, dass Einkommensminderungen (z.B. durch Wegfall von Überstunden, Wechsel in Teilzeitarbeit, Krankheit oder Arbeitslosigkeit) in den letzten vier Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung bei Renten wegen Erwerbsminderung bzw. bei Hinterbliebenenrenten den Wert der beitragsfreien Zeiten (insbesondere der Zurechnungszeit) nicht verringern.
Das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) sieht ab 01.01.2019 weitere Änderungen im Rentenrecht vor. Das Ende der Zurechnungszeit wird nunmehr in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze vom Jahr 2020 bis zum Jahr 2031 schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr verlängert. Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung werden damit in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Jahr 2031 so gestellt, als ob sie mit dem Durchschnittsverdienst ihres bisherigen Erwerbslebens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weitergearbeitet hätten.
Bei einem Rentenbeginn oder Tod des Versicherten im Jahr 2018 war gem. § 253a SGB VI i.d.F. bis zum 31.12.2018 auf das Lebensalter von 62 Jahren und 3 Monaten abzustellen. Beginnt die Rente oder stirbt der Versicherte in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2030, wird die Zurechnungszeit gem. der Übergangsregelung des § 253a SGB VI i.d.F. seit dem 01.01.2019 zunächst bis zum Lebensalter von 65 Jahren und 8 Monaten und dann schrittweise bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres des Versicherten verlängert.
Bei Beginn der Rente oder bei Tod der Versicherten im Jahr | Anhebung um Monate | Auf Alter | |
---|---|---|---|
Jahre | Monate | ||
2020 | 1 | 65 | 9 |
2021 | 2 | 65 | 10 |
2022 | 3 | 65 | 11 |
2023 | 4 | 66 | 0 |
2024 | 5 | 66 | 1 |
2025 | 6 | 66 | 2 |
2026 | 7 | 66 | 3 |
2027 | 8 | 66 | 4 |
2028 | 9 | 66 | 6 |
2029 | 10 | 66 | 8 |
2030 | 12 | 66 | 10 |
Siehe auch
ErwerbsminderungsrenteZugangsfaktor